Verteilung des Hausrats bei Getrenntleben – § 1361a
Bei Trennung kann jeder Ehegatte eigene Haushaltsgegenstände herausverlangen oder gemeinsame nach Billigkeit aufteilen lassen. Eigentum bleibt bestehen.
- (1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann jeder von ihnen die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen Ehegatten herausverlangen. Er ist jedoch verpflichtet, sie dem anderen Ehegatten zum Gebrauch zu überlassen, soweit dieser sie zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.
- (2) Haushaltsgegenstände, die den Ehegatten gemeinsam gehören, werden zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt.
- (3) Können sich die Ehegatten nicht einigen, so entscheidet das zuständige Gericht. Dieses kann eine angemessene Vergütung für die Benutzung der Haushaltsgegenstände festsetzen.
- (4) Die Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt, sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbaren.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn Ehegatten getrennt leben, behält grundsätzlich jeder die Gegenstände des Haushalts, die ihm allein gehören. Wer Alleineigentümer eines Gegenstands ist, kann dessen Herausgabe vom anderen Ehegatten verlangen.
Von diesem Grundsatz gibt es eine Ausnahme: Benötigt der andere Ehegatte einen Gegenstand zwingend zur Führung eines eigenen neuen Haushalts und entspricht die Überlassung der Billigkeit (also der Gerechtigkeit im Einzelfall), muss der Gegenstand vorerst zum Gebrauch überlassen werden. Gegenstände, die beiden Ehegatten gemeinsam gehören, werden nach billigem Ermessen aufgeteilt.
Können sich die Ehegatten nicht einigen, entscheidet das Gericht. Das Gericht kann auch eine angemessene Vergütung für die Nutzung der Gegenstände festsetzen. Die rechtlichen Eigentumsverhältnisse ändern sich durch diese vorübergehende Verteilung nicht, solange nichts anderes vereinbart wird.
Wann sie gilt
- Ein Ehegatte zieht aus und verlangt die Mitnahme der von ihm allein gekauften Waschmaschine.
- Der in der Wohnung verbliebene Ehegatte hat keine eigene Kaffeemaschine und benötigt das gemeinsame Gerät für den Alltag.
- Beide Ehepartner haben die Couch gemeinsam bezahlt und streiten darüber, wer sie während der Trennungszeit nutzen darf.
- Ehepartner verlangen vom Gericht die Festsetzung einer angemessenen Ausgleichszahlung für die Nutzung der gemeinsamen Einbauküche.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die endgültige Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung (geregelt über den Zugewinnausgleich in § 1363).
- Die Frage, wer während der Trennung in der Ehewohnung verbleiben darf (geregelt in § 1361b).
- Das Verbot, ohne Zustimmung des anderen über den gesamten Hausrat zu verfügen (geregelt in § 1369).
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