§ 1361b BGB

§ 1361b BGB – Ehewohnung bei Trennung: wer bleiben darf

§ 1361b BGB: Bei Getrenntleben kann ein Ehegatte die Wohnung zur alleinigen Benutzung verlangen, wenn das zur Vermeidung unbilliger Härte notwendig ist.

Amtlicher Text § 1361b BGB — Deutschland
  • (1) Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Ehewohnung befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.
  • (2) Hat der Ehegatte, gegen den sich der Antrag richtet, den anderen Ehegatten widerrechtlich und vorsätzlich am Körper, an der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung verletzt oder mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung des Lebens widerrechtlich gedroht, ist in der Regel die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen. Der Anspruch auf Wohnungsüberlassung ist nur dann ausgeschlossen, wenn keine weiteren Verletzungen und widerrechtlichen Drohungen zu besorgen sind, es sei denn, dass dem verletzten Ehegatten das weitere Zusammenleben mit dem anderen wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist.
  • (3) Wurde einem Ehegatten die Ehewohnung ganz oder zum Teil überlassen, so hat der andere alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln. Er kann von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.
  • (4) Ist nach der Trennung der Ehegatten im Sinne des § 1567 Abs. 1 ein Ehegatte aus der Ehewohnung ausgezogen und hat er binnen sechs Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen Ehegatten gegenüber nicht bekundet, so wird unwiderleglich vermutet, dass er dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 1361b regelt die Ehewohnung in der Zeit des Getrenntlebens, also vor der Scheidung. Nach Absatz 1 kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Wohnung oder einen Teil davon zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Der Maßstab ist damit hoch: Nicht der Wunsch, allein zu wohnen, entscheidet, sondern die Vermeidung einer unbilligen Härte. Satz 2 stellt ausdrücklich klar, dass eine solche Härte auch dann vorliegen kann, wenn das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder beeinträchtigt ist. Satz 3 verlangt, das Eigentum, Erbbaurecht oder den Nießbrauch eines Ehegatten am Grundstück besonders zu berücksichtigen – Eigentum ist also ein gewichtiges, aber kein allein entscheidendes Argument.

Absatz 2 enthält den Sonderfall der Gewalt. Hat der Ehegatte, gegen den sich der Antrag richtet, den anderen widerrechtlich und vorsätzlich am Körper, an der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung verletzt oder mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung des Lebens gedroht, ist in der Regel die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen. Der Anspruch ist nur ausgeschlossen, wenn keine weiteren Verletzungen und Drohungen zu besorgen sind – und selbst dann nicht, wenn das weitere Zusammenleben wegen der Schwere der Tat unzumutbar ist.

Absatz 3 regelt die Folgen der Zuweisung: Der andere hat alles zu unterlassen, was die Ausübung des Nutzungsrechts erschwert oder vereitelt, und kann eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Absatz 4 enthält eine Regel, die in der Praxis häufig übersehen wird und für den Auszug entscheidend ist: Ist ein Ehegatte nach der Trennung ausgezogen und hat er binnen sechs Monaten keine ernstliche Rückkehrabsicht bekundet, wird unwiderleglich vermutet, dass er dem anderen das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat. Diese Vermutung lässt sich nicht widerlegen. Wer nur vorübergehend ausziehen will, sollte die Rückkehrabsicht deshalb nachweisbar erklären.

Wann sie gilt

  • Nach der Trennung wollen beide in der gemeinsamen Wohnung bleiben.
  • Ein Ehegatte ist ausgezogen und möchte nach acht Monaten zurückkehren.
  • Nach einem Gewaltvorfall soll der andere die Wohnung verlassen.
  • Die Kinder leiden erheblich unter der Situation in der gemeinsamen Wohnung.
  • Der ausgezogene Ehegatte verlangt eine Nutzungsvergütung von dem, der geblieben ist.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Er entscheidet nicht über das Eigentum an der Wohnung. Zugewiesen wird nur die Nutzung während des Getrenntlebens.
  • Er gilt nicht für die Zeit nach der Scheidung. Dafür ist § 1568a maßgeblich.
  • Die Sechsmonatsvermutung des Absatzes 4 ist unwiderleglich – wer ohne Bekundung der Rückkehrabsicht auszieht, verliert das Nutzungsrecht.
  • Er gilt nicht für unverheiratete Paare; dort richtet sich die Frage nach dem Miet- oder Eigentumsrecht und gegebenenfalls dem Gewaltschutzgesetz.

Beispielfälle

Erfundene Sachverhalte, geschrieben um zu zeigen, wie der Wortlaut greift. Es sind keine echten Fälle, keine Urteile und keine Präjudizien, und sie sagen nichts über den Ausgang Ihres Falls.

Veranschaulichendes Beispiel

Ein Ehepaar hat sich getrennt, wohnt aber weiter in derselben Wohnung. Beide wollen bleiben; die beiden Schulkinder ziehen sich zunehmend zurück und die Abende enden regelmäßig im Streit.

Wie der Wortlaut greift

Absatz 1 erlaubt die Zuweisung der Ehewohnung an einen Ehegatten, soweit das notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden; das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder ist dabei ausdrücklich zu berücksichtigen. Der Fall hängt daran, ob die Belastung der Kinder das Maß erreicht, das eine Zuweisung trägt – nicht daran, wer den Mietvertrag unterschrieben hat oder wem die Wohnung gehört.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Ein Ehegatte zieht zum Monatsende aus und behält bis zur Scheidung ein Rückkehrrecht auf den Fall, dass die getroffene Regelung scheitert; der andere zahlt eine monatliche Nutzungsvergütung und übernimmt die laufenden Wohnkosten.

Veranschaulichendes Beispiel

Nach einem heftigen Streit ist ein Ehegatte ausgezogen, hat aber weder etwas mitgenommen noch gesagt, dass er nicht zurückkommen will. Acht Monate später möchte er wieder einziehen; der andere hat inzwischen umgeräumt.

Wie der Wortlaut greift

Absatz 4 knüpft an einen genau bezeichneten Umstand an: Ist ein Ehegatte ausgezogen und hat er nicht binnen sechs Monaten nach dem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht bekundet, wird unwiderleglich vermutet, dass er dem anderen das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat. Der Fall hängt daran, ob innerhalb dieser sechs Monate eine solche Erklärung abgegeben wurde – nicht daran, wie ernst die Absicht heute ist.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Beide vereinbaren, dass der in der Wohnung verbliebene Ehegatte dort bis zur Scheidung wohnen bleibt und eine Nutzungsvergütung zahlt; persönliche Gegenstände des Ausgezogenen werden an einem Termin vollständig übergeben.

Dasselbe Problem anderswo

Die übrigen Rechtsordnungen dieser Sammlung beantworten dasselbe Alltagsproblem mit eigenen Vorschriften.

Der Vergleich und diese Kurzfassungen sind auf Englisch.

Who stays in the family home: separation and the house in six legal systems

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