§ 1361b regelt die Ehewohnung in der Zeit des Getrenntlebens, also vor der Scheidung. Nach Absatz 1 kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Wohnung oder einen Teil davon zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Der Maßstab ist damit hoch: Nicht der Wunsch, allein zu wohnen, entscheidet, sondern die Vermeidung einer unbilligen Härte. Satz 2 stellt ausdrücklich klar, dass eine solche Härte auch dann vorliegen kann, wenn das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder beeinträchtigt ist. Satz 3 verlangt, das Eigentum, Erbbaurecht oder den Nießbrauch eines Ehegatten am Grundstück besonders zu berücksichtigen – Eigentum ist also ein gewichtiges, aber kein allein entscheidendes Argument.
Absatz 2 enthält den Sonderfall der Gewalt. Hat der Ehegatte, gegen den sich der Antrag richtet, den anderen widerrechtlich und vorsätzlich am Körper, an der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung verletzt oder mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung des Lebens gedroht, ist in der Regel die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen. Der Anspruch ist nur ausgeschlossen, wenn keine weiteren Verletzungen und Drohungen zu besorgen sind – und selbst dann nicht, wenn das weitere Zusammenleben wegen der Schwere der Tat unzumutbar ist.
Absatz 3 regelt die Folgen der Zuweisung: Der andere hat alles zu unterlassen, was die Ausübung des Nutzungsrechts erschwert oder vereitelt, und kann eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Absatz 4 enthält eine Regel, die in der Praxis häufig übersehen wird und für den Auszug entscheidend ist: Ist ein Ehegatte nach der Trennung ausgezogen und hat er binnen sechs Monaten keine ernstliche Rückkehrabsicht bekundet, wird unwiderleglich vermutet, dass er dem anderen das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat. Diese Vermutung lässt sich nicht widerlegen. Wer nur vorübergehend ausziehen will, sollte die Rückkehrabsicht deshalb nachweisbar erklären.