Vermutung des Eigentums von Ehegatten § 1362
Bei Pfändungen wird vermutet, dass im Besitz der Ehegatten befindliche Sachen dem Schuldner gehören. Gegenstände zum persönlichen Gebrauch gehören dem Nutzer.
- (1) Zugunsten der Gläubiger eines der Ehegatten wird vermutet, dass die im Besitz eines oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören. Diese Vermutung gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben und sich die Sachen im Besitz des Ehegatten befinden, der nicht Schuldner ist. Inhaberpapiere und Orderpapiere, die mit Blankoindossament versehen sind, stehen den beweglichen Sachen gleich.
- (2) Für die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmten Sachen wird im Verhältnis der Ehegatten zueinander und zu den Gläubigern vermutet, dass sie dem Ehegatten gehören, für dessen Gebrauch sie bestimmt sind.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift schützt Gläubiger bei der Vollstreckung von Schulden eines Ehegatten. Wenn ein Vollstreckungsorgan Gegenstände im Besitz eines oder beider Ehepartner vorfindet, nimmt das Gesetz an, dass diese Sachen dem verschuldeten Ehegatten gehören. Der Gläubiger muss das Eigentum des Schuldners an beweglichen Sachen in der gemeinsamen Wohnung somit nicht vorab beweisen.
Eine Ausnahme besteht für Gegenstände, die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eines der Ehegatten bestimmt sind, wie etwa persönliche Kleidung oder individueller Schmuck. Hier vermutet das Gesetz das Eigentum desjenigen Ehegatten, der die Sache nutzt. Ebenso gilt die allgemeine Vermutung zugunsten der Gläubiger nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben und sich die Sachen im Besitz des nicht haftenden Ehegatten befinden.
Wann sie gilt
- Ein Gerichtsvollzieher betritt die gemeinsame Wohnung von Eheleuten, um Sachwerte für die Schulden eines Ehegatten zu pfänden.
- Gläubiger versuchen auf Inhaberpapiere oder mit Blankoindossament versehene Orderpapiere zuzugreifen, die sich in der Wohnung der Ehegatten befinden.
- Der Schmuck oder die persönliche Kleidung eines Ehegatten soll wegen Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten gepfändet werden.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Verteilung von Haushaltsgegenständen bei einer Trennung der Ehegatten (dafür gelten eigene Vorschriften zum Getrenntleben).
- Die allgemeine Mithaftung eines Ehegatten für die Verträge oder Schulden des anderen Ehegatten (geregelt über die Vorschriften zu Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs).
- Der Nachweis von Eigentumsverhältnissen an Immobilien oder im Grundbuch eingetragenen Rechten.
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