§ 1367 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Unwirksame einseitige Rechtsgeschäfte, § 1367

Ein ohne erforderliche Einwilligung vorgenommenes einseitiges Rechtsgeschäft eines Ehegatten ist unwirksam. Eine spätere Genehmigung ist ausgeschlossen.

Amtlicher Text § 1367 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ohne die erforderliche Einwilligung vorgenommen wird, ist unwirksam.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Einseitige Rechtsgeschäfte sind rechtliche Handlungen, die durch die Erklärung einer einzelnen Person wirksam werden, wie beispielsweise Kündigungen, Anfechtungen oder Rücktrittserklärungen. Benötigt ein Ehegatte für eine Vermögensverfügung nach den ehegüterrechtlichen Vorschriften die Einwilligung des anderen Ehegatten, gilt diese Anforderung auch für einseitige Rechtsgeschäfte.

Liegt die erforderliche vorherige Zustimmung (Einwilligung) beim Vornahmeschritt nicht vor, ist das einseitige Rechtsgeschäft von Anfang an unwirksam. Anders als bei Verträgen gibt es bei einseitigen Rechtsgeschäften keine Möglichkeit, das Geschäft durch eine nachträgliche Genehmigung wirksam zu machen.

Die Unwirksamkeit tritt unmittelbar kraft Gesetzes ein. Der Geschäftspartner oder Empfänger der Erklärung muss die Unwirksamkeit gegen sich gelten lassen, wenn die notwendige Einwilligung gefehlt hat.

Wann sie gilt

  • Ein Ehegatte kündigt alleine den Mietvertrag über die Ehewohnung, obwohl die Aufhebung des Vertrags sein gesamtes Vermögen betrifft und die Einwilligung des anderen Ehegatten fehlt.
  • Ein Ehegatte ficht einseitig den Verkauf eines Grundstücks an, das sein gesamtes Vermögen darstellt, ohne dass der andere Ehegatte vorher zugestimmt hat.
  • Ein Ehegatte erklärt einseitig den Rücktritt vom Kaufvertrag über einen Haushaltsgegenstand, ohne die erforderliche vorherige Einwilligung des Ehepartners eingeholt zu haben.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Zwei- oder mehrseitige Verträge, die ohne Zustimmung geschlossen wurden; für diese sieht Paragraf 1366 die Möglichkeit einer nachträglichen Genehmigung vor.
  • Einseitige Kündigungen eines Arbeitsverhältnisses durch einen Ehegatten, sofern diese keine Verfügung über das Vermögen im Ganzen darstellen.
  • Das Verfahren zur gerichtlichen Geltendmachung der Unwirksamkeit von Rechtsgeschäften; dieses richtet sich nach Paragraf 1368.

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