§ 1366 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Nachträgliche Genehmigung von Verträgen, § 1366

Ohne Einwilligung geschlossene Verträge werden durch Genehmigung wirksam. Nach Aufforderung bleibt zwei Wochen Zeit zur Erklärung.

Amtlicher Text § 1366 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Ein Vertrag, den ein Ehegatte ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten schließt, ist wirksam, wenn dieser ihn genehmigt.
  • (2) Bis zur Genehmigung kann der Dritte den Vertrag widerrufen. Hat er gewusst, dass der vertragsschließende Ehegatte verheiratet ist, so kann er nur widerrufen, wenn der Ehegatte wahrheitswidrig behauptet hat, der andere Ehegatte habe eingewilligt; er kann auch in diesem Fall nicht widerrufen, wenn ihm beim Abschluss des Vertrags bekannt war, dass der andere Ehegatte nicht eingewilligt hatte.
  • (3) Fordert der Dritte den Ehegatten auf, die erforderliche Genehmigung des anderen Ehegatten zu beschaffen, so kann dieser sich nur dem Dritten gegenüber über die Genehmigung erklären; hat er sich bereits vor der Aufforderung seinem Ehegatten gegenüber erklärt, so wird die Erklärung unwirksam. Die Genehmigung kann nur innerhalb von zwei Wochen seit dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert. Ersetzt das Familiengericht die Genehmigung, so ist sein Beschluss nur wirksam, wenn der Ehegatte ihn dem Dritten innerhalb der zweiwöchigen Frist mitteilt; andernfalls gilt die Genehmigung als verweigert.
  • (4) Wird die Genehmigung verweigert, so ist der Vertrag unwirksam.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Schließt ein verheirateter Mensch einen Vertrag, für den die Zustimmung des Ehepartners erforderlich gewesen wäre, hängt die Wirksamkeit von dessen nachträglicher Genehmigung ab. Bis diese erteilt wird, ist das Rechtsgeschäft schwebend unwirksam.

Der Vertragspartner kann seine Erklärung widerrufen, solange die Genehmigung noch nicht erteilt wurde. Dies gilt jedoch nur eingeschränkt, wenn dem Vertragspartner die Ehe beim Vertragsschluss bekannt war. Fordert der Vertragspartner den Partner zur Erklärung auf, muss die Genehmigung binnen zwei Wochen erklärt werden, sonst gilt sie als verweigert.

Wann sie gilt

  • Ein Ehegatte verkauft ohne vorherige Zustimmung des anderen die gemeinsame Eigentumswohnung, und der andere Ehepartner erklärt nachträglich die Genehmigung.
  • Ein Vertragspartner fordert die Ehefrau schriftlich auf, einen vom Ehemann geschlossenen Vertrag über das Vermögen im Ganzen innerhalb von zwei Wochen zu genehmigen.
  • Ein Käufer widerruft den Vertrag über einen Haushaltsgegenstand, solange die Genehmigung des anderen Ehegatten noch aussteht.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Verträge zur angemessenen Deckung des täglichen Lebensbedarfs, die bereits ohne Zustimmung des Ehepartners beide Ehegatten verpflichten.
  • Einseitige Rechtsgeschäfte wie eine Kündigung oder ein Rücktritt, die ohne vorherige Einwilligung in der Regel sofort unwirksam sind.
  • Regelungen zur Ermächtigung eines Ehegatten durch das Familiengericht vor dem Eingehen einer Verpflichtung.

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