§ 1368 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Recht des Ehegatten bei Verfügung ohne Zustimmung §1368

§ 1368 BGB: Verfügt ein Ehegatte ohne Zustimmung des anderen über sein Vermögen, kann der andere die Unwirksamkeit gegenüber dem Dritten geltend machen.

Amtlicher Text § 1368 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Verfügt ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten über sein Vermögen, so ist auch der andere Ehegatte berechtigt, die sich aus der Unwirksamkeit der Verfügung ergebenden Rechte gegen den Dritten gerichtlich geltend zu machen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

Diese Vorschrift bei der amtlichen Quelle lesen →

Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift gibt dem Ehegatten, der nicht zugestimmt hat, ein eigenes Klagerecht. Wenn der andere Ehegatte über sein Vermögen verfügt – also etwas verkauft, verschenkt oder überträgt – und dafür nach dem Güterrecht (zum Beispiel nach § 1365 oder § 1369) die Zustimmung des anderen nötig gewesen wäre, kann der nicht zustimmende Ehegatte vor Gericht verlangen, dass die Verfügung gegenüber dem Dritten unwirksam ist.

Das Gesetz setzt voraus, dass die Verfügung ohne die „erforderliche Zustimmung“ erfolgte. Ob die Zustimmung erforderlich war, bestimmen andere Vorschriften (etwa § 1365 für Verfügungen über das Vermögen im Ganzen oder § 1369 für Haushaltsgegenstände). Die Vorschrift selbst regelt nur, wer die Unwirksamkeit geltend machen kann: auch der andere Ehegatte, nicht nur der verfügende.

Der Anspruch richtet sich gegen den Dritten, also denjenigen, der durch die Verfügung etwas erlangt hat. Der andere Ehegatte kann die sich aus der Unwirksamkeit ergebenden Rechte – etwa Herausgabe oder Nichtigkeit des Vertrags – gerichtlich durchsetzen.

Wann sie gilt

  • Ein Ehemann verkauft ein Gemälde aus dem gemeinsamen Haushalt, ohne dass seine Ehefrau zugestimmt hat; sie kann die Unwirksamkeit des Verkaufs gegenüber dem Käufer geltend machen.
  • Eine Ehefrau überträgt ein Grundstück, das den wesentlichen Teil ihres Vermögens ausmacht, an einen Dritten, ohne die Zustimmung ihres Mannes; dieser kann die Übertragung gerichtlich anfechten.
  • Ein Ehegatte schließt einen Vertrag über die Veräußerung seines gesamten Unternehmens ohne die erforderliche Zustimmung des anderen; der andere kann die Unwirksamkeit des Vertrags gegenüber dem Erwerber einwenden.
  • Ein Ehegatte verschenkt einen größeren Geldbetrag aus seinem Vermögen an einen Freund, ohne die Zustimmung des anderen; der andere kann das Geschenk als unwirksam gegenüber dem Beschenkten angreifen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Diese Vorschrift regelt nicht, ob die Verfügung selbst gültig ist – sie gibt dem anderen Ehegatten nur das Recht, die Unwirksamkeit geltend zu machen.
  • Sie gilt nicht, wenn der andere Ehegatte die Zustimmung erteilt hat; dann ist die Verfügung wirksam.
  • Sie erfasst nicht bloße Verwaltungshandlungen oder Geschäfte des täglichen Lebens, die keiner Zustimmung bedürfen.
  • Sie betrifft nicht die Ansprüche des verfügenden Ehegatten gegen den Dritten, sondern nur die Rechte des nicht zustimmenden Ehegatten.

Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.

Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.

Es geht um

Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.

Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.

Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 1368 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

← Alle Paragraphen des BGB