§ 1365 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Zustimmung bei Verfügung über gesamtes Vermögen - § 1365

Ein Ehegatte benötigt Einwilligung des anderen für Verfügung über gesamtes Vermögen. Familiengericht kann Zustimmung ersetzen.

Amtlicher Text § 1365 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.
  • (2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung verpflichtet, darf er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte nachträglich einwilligt.

Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen ersetzen. Das gilt, wenn der andere die Zustimmung ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert ist und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

Wann sie gilt

  • Ein Ehegatte möchte sein gesamtes Unternehmen verkaufen.
  • Ein Ehegatte will sein gesamtes Grundstück veräußern.
  • Ein Ehegatte verpflichtet sich, sein gesamtes Vermögen zu verschenken.
  • Ein Ehegatte nimmt einen Kredit auf, der das gesamte Vermögen belastet.
  • Ein Ehegatte schließt einen Vertrag über die Übertragung seines gesamten Vermögens auf einen Dritten.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Verfügungen über einzelne Gegenstände, auch wenn sie wertvoll sind – das regelt § 1369 für Haushaltsgegenstände.
  • Verfügungen während der Ehe, die nicht das gesamte Vermögen betreffen.
  • Verfügungen nach Scheidung oder Tod des Ehegatten – hier greifen andere Regelungen.
  • Einwilligung des Ehegatten bei Schenkungen aus dem Vermögen, wenn nicht das gesamte Vermögen betroffen ist.

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