§ 1386 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft § 1386

§ 1386 BGB erlaubt jedem Ehegatten, die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft zu verlangen – unter entsprechender Anwendung des § 1385.

Amtlicher Text § 1386 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Jeder Ehegatte kann unter entsprechender Anwendung des § 1385 die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift erlaubt jedem Ehegatten, die Zugewinngemeinschaft vorzeitig zu beenden – auch ohne Scheidung. Dazu müssen die gleichen Voraussetzungen vorliegen wie für den vorzeitigen Zugewinnausgleich nach § 1385 (etwa Getrenntleben oder Gefährdung des Ausgleichsanspruchs).

Die Aufhebung führt zur Gütertrennung (§ 1388). Die Ausgleichsforderung wird dann nach § 1387 berechnet. Der Antrag ist beim Familiengericht zu stellen.

Wann sie gilt

  • Ein Ehegatte lebt seit über drei Jahren getrennt und möchte den Güterstand beenden, um keine weiteren Zugewinne teilen zu müssen.
  • Ein Ehegatte erfährt, dass der andere sein Vermögen verschleudert oder verschenkt, und will den Zugewinnausgleich vorzeitig sichern.
  • Ein Ehegatte möchte nach langer Trennung Klarheit über die Vermögensverhältnisse schaffen, bevor er eine neue Ehe eingeht.
  • Ein Ehegatte plant eine selbstständige Tätigkeit und will sicherstellen, dass künftige Gewinne nicht dem Zugewinnausgleich unterliegen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Vorschrift regelt nicht die Scheidung selbst, sondern nur die vorzeitige Beendigung des Güterstands während bestehender Ehe.
  • Die Aufhebung erfolgt nicht automatisch bei Trennung; ein gerichtliches Verfahren ist erforderlich.
  • § 1386 betrifft nicht die Berechnung des Zugewinns im Scheidungsfall; dafür sind §§ 1375–1378 und 1384 maßgeblich.
  • Die Möglichkeit, den Zugewinnausgleich zu verweigern (§ 1381) oder zu stunden (§ 1382), wird durch § 1386 nicht ausgeschlossen.

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