§ 1385 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Vorzeitiger Ausgleich des Zugewinns § 1385

Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann nach § 1385 den vorzeitigen Zugewinnausgleich verlangen, etwa wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.

Amtlicher Text § 1385 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen, wenn 1. die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben, 2. Handlungen der in § 1365 oder § 1375 Absatz 2 bezeichneten Art zu befürchten sind und dadurch eine erhebliche Gefährdung der Erfüllung der Ausgleichsforderung zu besorgen ist, 3. der andere Ehegatte längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat und anzunehmen ist, dass er sie auch in Zukunft nicht erfüllen wird, oder 4. der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert oder sich ohne ausreichenden Grund bis zur Stellung des Antrags auf Auskunft beharrlich geweigert hat, ihn über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

In der Zugewinngemeinschaft findet ein Ausgleich des erwirtschafteten Vermögenszuwachses grundsätzlich erst bei Beendigung des Güterstands statt. Diese Vorschrift erlaubt es dem ausgleichsberechtigten Ehegatten, den Zugewinnausgleich schon vorzeitig zu verlangen, wenn das Abwarten unzumutbar wäre.

Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen eines im Gesetz genannten Grundes. Dazu gehört das Getrenntleben seit mindestens drei Jahren, eine beharrliche Auskunftsverweigerung oder eine schuldhafte Missachtung wirtschaftlicher Pflichten. Ebenso umfasst sind drohende Benachteiligungen im Sinne von § 1365 oder § 1375 Absatz 2, welche die Erfüllung der Ausgleichsforderung erheblich gefährden.

Wann sie gilt

  • Ein Ehegatte verweigert seit der Trennung hartnäckig jede Auskunft über seine Bankkonten und Vermögenswerte.
  • Die Ehegatten leben seit drei Jahren getrennt und das Scheidungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
  • Ein Ehegatte stellt die wirtschaftliche Unterstützung der Familie ohne Grund ein und kommt seinen Pflichten langfristig nicht nach.
  • Ein Ehegatte droht damit, wesentliches Vermögen zu verschenken, um eine spätere Ausgleichszahlung zu vereiteln.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Der reguläre Zugewinnausgleich bei der regulären Beendigung des Güterstands durch Rechtskraft der Scheidung.
  • Die bloße Trennung der Ehegatten vor Ablauf der Dreijahresfrist ohne das Vorliegen sonstiger Gefährdungsgründe.
  • Einstweilige Anordnungen zur Kontensperrung ohne das Vorliegen der im Gesetz genannten Tatbestände.

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