Berechnungszeitpunkt des Zugewinns bei Scheidung: § 1384
Bei Scheidung ersetzt die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags die Beendigung des Güterstands für Zugewinnberechnung und Ausgleichsforderung (§ 1384 BGB).
Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 1384 BGB bestimmt, dass bei einer Scheidung für die Berechnung des Zugewinns und die Höhe der Ausgleichsforderung nicht der Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes maßgeblich ist, sondern der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags. Das ist der Moment, in dem der Scheidungsantrag dem Gericht zugestellt wird und das Verfahren rechtshängig wird.
Der Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt (§ 1373). Die Ausgleichsforderung ist der Anspruch auf die Hälfte des Zugewinns (§ 1378). Durch die Vorverlagerung des Stichtags wird verhindert, dass ein Ehegatte nach der Trennung noch Vermögen aufbaut oder abbaut, das den Ausgleich beeinflusst.
Die Regelung gilt nur für die Scheidung; für den vorzeitigen Ausgleich oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft gilt § 1387.
Wann sie gilt
- Ein Ehegatte erbt kurz nach Einreichung des Scheidungsantrags eine große Summe. Dieses Erbe fließt nicht in die Berechnung des Zugewinns ein, da der Stichtag vor dem Erbfall liegt.
- Ein Ehegatte verkauft nach der Trennung ein Haus und erzielt Gewinn. Der Verkaufserlös wird zum Zeitpunkt der Antragstellung bewertet, nicht zum späteren Verkaufszeitpunkt.
- Ein Ehegatte macht nach der Antragstellung hohe Schulden. Diese Schulden mindern das Endvermögen nicht, da nur das Vermögen zum Stichtag zählt.
- Die Ausgleichsforderung wird anhand der Vermögensdifferenz zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit berechnet, auch wenn die Scheidung erst Jahre später ausgesprochen wird.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Dass der Zugewinnausgleich nach dem Vermögen zum Zeitpunkt der tatsächlichen Trennung berechnet wird (tatsächliche Trennung ist nicht gleich Rechtshängigkeit).
- Dass die Regelung auch für den vorzeitigen Zugewinnausgleich nach § 1385 gilt (dort gilt § 1387 mit anderem Stichtag).
- Dass der Güterstand der Zugewinngemeinschaft bereits mit Rechtshängigkeit endet (er endet erst mit Rechtskraft der Scheidung, nur die Berechnung des Zugewinns wird vorverlagert).
- Dass die Vorschrift auch für die Berechnung des Anfangsvermögens gilt (Anfangsvermögen wird zum Zeitpunkt der Eheschließung bestimmt, § 1374).
Verwandte Paragraphen
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 1384 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.