§ 1387 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Berechnungszeitpunkt bei vorzeitigem Ausgleich – § 1387

Bei vorzeitigem Ausgleich oder Aufhebung nach §§ 1385, 1386 ist der Zeitpunkt des Antrags für die Berechnung von Zugewinn und Ausgleichsforderung maßgeblich.

Amtlicher Text § 1387 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

In den Fällen der §§ 1385 und 1386 tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstands der Zeitpunkt, in dem die entsprechenden Anträge gestellt sind.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift legt den Stichtag für die Berechnung des Zugewinns und der Ausgleichsforderung fest, wenn ein Ehegatte vorzeitig den Zugewinnausgleich (§ 1385) oder die Aufhebung der Zugewinngemeinschaft (§ 1386) beantragt. An die Stelle des Endes des Güterstands tritt der Zeitpunkt, in dem der entsprechende Antrag gestellt wurde.

Damit wird verhindert, dass der andere Ehegatte nach Antragstellung Vermögen beiseite schafft oder verbraucht, bevor der Güterstand endet. Die Berechnung erfolgt also rückwirkend auf den Antragszeitpunkt, nicht auf den späteren Rechtskrafttermin.

Wann sie gilt

  • Ehegatte A beantragt vorzeitigen Zugewinnausgleich nach § 1385: Der Zugewinn wird auf den Zeitpunkt der Antragstellung berechnet, nicht auf das spätere Ende des Güterstands.
  • Ehegatte B beantragt vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach § 1386: Der Stichtag für die Vermögensbewertung ist der Tag der Antragstellung.
  • Nach Antragstellung veräußert der andere Ehegatte Vermögen unter Wert: Dieser Verlust wird nicht berücksichtigt, da der Stichtag bereits feststeht.
  • Ein Ehegatte stellt Antrag auf vorzeitigen Ausgleich, nachdem der andere Vermögen verschleudert hat: Der Zeitpunkt der Antragstellung sichert den Wert.
  • Bei einem Antrag auf vorzeitige Aufhebung wird das Endvermögen zum Zeitpunkt des Antrags ermittelt, nicht zum späteren Rechtskraftzeitpunkt.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Berechnung des Zugewinns bei einer Scheidung ohne vorzeitigen Antrag – das regelt § 1384.
  • Die Wertermittlung des Anfangsvermögens – dafür ist § 1376 zuständig.
  • Die Auskunftspflicht über Vermögensverhältnisse – diese ergibt sich aus § 1379.
  • Die Höhe der Ausgleichsforderung selbst – die Vorschrift bestimmt nur den Zeitpunkt, nicht den Betrag.

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