§ 1388 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Gütertrennung nach vorzeitiger Aufhebung § 1388

Mit Rechtskraft der Entscheidung, die die Zugewinngemeinschaft vorzeitig aufhebt, tritt automatisch Gütertrennung ein. Kein Ausgleich mehr ab diesem Zeitpunkt.

Amtlicher Text § 1388 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Mit der Rechtskraft der Entscheidung, die die Zugewinngemeinschaft vorzeitig aufhebt, tritt Gütertrennung ein.

Textfassung in Kraft am .

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 1388 BGB bestimmt: Sobald ein Gericht die Zugewinngemeinschaft vorzeitig aufhebt und diese Entscheidung rechtskräftig wird, wechselt das eheliche Güterrecht automatisch zur Gütertrennung. Die Ehegatten haben dann ab diesem Zeitpunkt getrenntes Vermögen; es entsteht kein neuer Zugewinn mehr.

Die Vorschrift setzt einen gerichtlichen Beschluss nach § 1386 BGB voraus. Die Rechtskraft tritt ein, wenn keine Rechtsmittel mehr eingelegt werden können. Die bloße Trennung oder ein Scheidungsantrag reichen nicht aus. Auch eine einvernehmliche Vereinbarung der Ehegatten ersetzt nicht die gerichtliche Entscheidung.

Der Zugewinnausgleich wird in diesem Fall nicht durch § 1388 geregelt, sondern durch die §§ 1385, 1387 BGB. Die Berechnung des Zugewinns erfolgt zu dem Zeitpunkt, den das Gericht festlegt (vgl. § 1387).

Wann sie gilt

  • Ein Ehegatte beantragt beim Familiengericht die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft, weil der andere Ehegatte das Vermögen gefährdet. Das Gericht gibt dem Antrag statt; mit Rechtskraft des Urteils tritt Gütertrennung ein.
  • Nach einem schweren Vertrauensbruch beantragt ein Ehegatte die vorzeitige Aufhebung. Das Gericht entscheidet positiv. Ab Rechtskraft sind beide Vermögen strikt getrennt, auch wenn die Ehe fortbesteht.
  • Ein Ehegatte hat einen Anspruch auf vorzeitigen Zugewinnausgleich nach § 1385 BGB. Das Gericht hebt die Zugewinngemeinschaft auf. Mit Rechtskraft der Entscheidung beginnt die Gütertrennung, und der Ausgleichsanspruch wird nach § 1387 berechnet.
  • Die Eheleute leben getrennt, aber sind noch nicht geschieden. Einer beantragt die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft, um eine weitere Vermögensvermischung zu verhindern. Nach Rechtskraft des Beschlusses gilt Gütertrennung.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Dass mit der Scheidung automatisch Gütertrennung eintritt. Bei Scheidung endet die Zugewinngemeinschaft, es findet ein Ausgleich statt, aber es tritt nicht automatisch Gütertrennung ein (vgl. §§ 1384, 1378 BGB).
  • Dass der Zugewinnausgleich in § 1388 geregelt wäre. Der Ausgleichsanspruch ergibt sich aus § 1378 BGB, die Berechnung bei vorzeitiger Aufhebung aus § 1387 BGB.
  • Dass eine einvernehmliche Vereinbarung der Ehegatten ausreicht. § 1388 setzt eine gerichtliche Entscheidung voraus; eine privatschriftliche Vereinbarung kann die Gütertrennung nicht herbeiführen (dafür bedarf es eines Ehevertrags nach §§ 1408 ff. BGB).
  • Dass die Gütertrennung rückwirkend eintritt. Sie tritt erst mit Rechtskraft der Entscheidung, nicht etwa ab dem Zeitpunkt des Antrags oder der Trennung.

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