Betreuer vertritt Ehegatten bei Gesamtgutsverwaltung §1436
§ 1436 BGB regelt, dass der Betreuer eines Ehegatten diesen bei der Verwaltung des Gesamtguts vertritt, auch wenn der andere Ehegatte selbst Betreuer ist.
Fällt die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis des Betreuers eines Ehegatten, so hat der Betreuer diesen in den Rechten und Pflichten zu vertreten, die sich aus der Verwaltung des Gesamtguts ergeben. Dies gilt auch dann, wenn der andere Ehegatte zum Betreuer bestellt ist.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Das Gesamtgut ist das gemeinsame Vermögen der Ehegatten in der Gütergemeinschaft. Fällt die Verwaltung dieses Gesamtguts in den Aufgabenkreis des Betreuers eines Ehegatten, so vertritt der Betreuer den Ehegatten in allen Rechten und Pflichten, die sich aus dieser Verwaltung ergeben. Dies gilt auch dann, wenn der andere Ehegatte selbst zum Betreuer bestellt ist.
Der Betreuer wird also in diesem Bereich zum gesetzlichen Vertreter des betreuten Ehegatten. Er kann beispielsweise Verträge abschließen, Verfügungen treffen oder Rechtsstreitigkeiten führen. Die Vorschrift stellt klar, dass die Betreuung nicht durch die Ehe oder die Stellung des anderen Ehegatten eingeschränkt wird.
Wann sie gilt
- Ein Ehepartner steht unter Betreuung, und der Betreuer ist für die Vermögenssorge zuständig. Das Paar lebt in Gütergemeinschaft. Der Betreuer verwaltet das Gesamtgut gemeinsam mit dem anderen Ehepartner.
- Der andere Ehepartner wird selbst zum Betreuer des ersten Ehepartners bestellt. Er handelt dann als Betreuer bei der Verwaltung des Gesamtguts und vertritt den betreuten Ehepartner in dieser Angelegenheit.
- Der Betreuer verkauft ein Grundstück, das zum Gesamtgut gehört, und unterschreibt den Kaufvertrag im Namen des betreuten Ehegatten.
- Der Betreuer erteilt die Zustimmung zu einem Vertrag, der das Gesamtgut betrifft, etwa zu einem Darlehen oder einer Bürgschaft.
- In einem Rechtsstreit über die Verwaltung des Gesamtguts tritt der Betreuer für den betreuten Ehegatten vor Gericht auf.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Diese Vorschrift gilt nicht, wenn die Verwaltung des Gesamtguts nicht zum Aufgabenkreis des Betreuers gehört (z. B. wenn der Betreuer nur für Gesundheitsangelegenheiten bestellt ist).
- Sie regelt nicht die Pflichten des Betreuers gegenüber dem anderen Ehegatten oder die Haftung für Fehler bei der Verwaltung (dazu §§ 1435, 1437 BGB).
- Sie gilt nicht für andere Güterstände wie die Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung.
- Sie ermächtigt den Betreuer nicht zu Verfügungen über Vorbehaltsgut oder Sondergut des betreuten Ehegatten.
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