Notverwaltungsrecht bei Krankheit oder Abwesenheit § 1429
§ 1429 BGB: Der andere Ehegatte darf bei Krankheit oder Abwesenheit des Verwalters ein Rechtsgeschäft über das Gesamtgut vornehmen, wenn Gefahr im Verzug.
Ist der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, durch Krankheit oder durch Abwesenheit verhindert, ein Rechtsgeschäft vorzunehmen, das sich auf das Gesamtgut bezieht, so kann der andere Ehegatte das Rechtsgeschäft vornehmen, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; er kann hierbei im eigenen Namen oder im Namen des verwaltenden Ehegatten handeln. Das Gleiche gilt für die Führung eines Rechtsstreits, der sich auf das Gesamtgut bezieht.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Das Gesetz erlaubt dem Ehegatten, der nicht das Gesamtgut verwaltet, in Notfällen einzugreifen. Voraussetzung ist, dass der verwaltende Ehegatte durch Krankheit oder Abwesenheit verhindert ist und ein sofortiges Handeln nötig ist, weil ein Aufschub Gefahr bringen würde. Der handelnde Ehegatte kann dabei im eigenen Namen oder im Namen des Verwalters auftreten. Die gleiche Befugnis besteht für die Führung eines Rechtsstreits, der das Gesamtgut betrifft, wenn der Verwalter verhindert ist und Gefahr im Verzug droht.
Das Gesamtgut ist das gemeinschaftliche Vermögen der Ehegatten in der Gütergemeinschaft. Der verwaltende Ehegatte ist derjenige, der nach § 1421 BGB zur Verwaltung berechtigt ist. Diese Vorschrift schafft eine Ausnahme von der grundsätzlichen Alleinvertretungsbefugnis des Verwalters, wenn dessen Handlungsunfähigkeit drohende Schäden abwenden muss.
Die Vorschrift setzt voraus, dass die Verhinderung tatsächlich besteht (z.B. Krankenhausaufenthalt, Geschäftsreise ohne Erreichbarkeit) und dass ohne das sofortige Rechtsgeschäft ein Nachteil für das Gesamtgut eintreten würde. Sie erfasst nicht nur Verträge, sondern auch einseitige Rechtsgeschäfte wie Kündigungen oder Anfechtungen.
Wann sie gilt
- Der verwaltende Ehegatte liegt nach einem Unfall im Krankenhaus. Das Dach des gemeinsamen Hauses ist undicht und eine sofortige Reparatur nötig, um weiteren Schaden zu verhindern. Der andere Ehegatte beauftragt einen Handwerker.
- Der verwaltende Ehegatte ist beruflich für mehrere Wochen im Ausland und nicht erreichbar. Ein wichtiger Mietvertrag über ein zum Gesamtgut gehörendes Gewerbegrundstück läuft aus, und ohne Verlängerung droht ein teurer Leerstand. Der andere Ehegatte unterzeichnet den neuen Mietvertrag.
- Der verwaltende Ehegatte ist aufgrund einer schweren Erkrankung nicht in der Lage, rechtzeitig eine Klagefrist zu wahren, die das Gesamtgut betrifft (z.B. Räumungsklage gegen einen Mieter). Der andere Ehegatte erhebt die Klage.
- Der verwaltende Ehegatte ist abwesend und kann ein dringendes Angebot zum Verkauf von verderblichen Waren aus einem gemeinsamen Geschäft nicht annehmen. Der andere Ehegatte nimmt das Angebot an, um einen Totalverlust zu vermeiden.
- Der verwaltende Ehegatte ist krank und kann eine Erbschaft, die dem Gesamtgut zufließt, nicht fristgerecht annehmen. Der andere Ehegatte erklärt die Annahme gegenüber dem Nachlassgericht.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vorschrift gilt nicht, wenn der verwaltende Ehegatte lediglich nicht einwilligen will. In diesem Fall ist eine gerichtliche Ersetzung der Zustimmung nach § 1426 BGB oder § 1430 BGB nötig.
- Sie gilt nicht für Geschäfte, die nicht das Gesamtgut betreffen, z.B. reine persönliche Angelegenheiten eines Ehegatten oder Verfügungen über Vorbehaltsgut (§ 1418 BGB).
- Sie gilt nicht, wenn beide Ehegatten verfügungsfähig sind – dann gelten die allgemeinen Regeln zur gemeinsamen Verwaltung oder zur Alleinverwaltung nach § 1421 BGB.
- Sie ermächtigt nicht zu Schenkungen aus dem Gesamtgut ohne Zustimmung; Schenkungen sind in § 1425 BGB besonders geregelt.
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