Pflichten des Verwalters bei Gesamtgut – § 1435
§ 1435 BGB: Pflichten des Verwalters – ordnungsmäßige Verwaltung, Auskunft, Ersatz bei schuldhaftem Verlust oder ohne Zustimmung.
Der Ehegatte hat das Gesamtgut ordnungsmäßig zu verwalten. Er hat den anderen Ehegatten über die Verwaltung zu unterrichten und ihm auf Verlangen über den Stand der Verwaltung Auskunft zu erteilen. Mindert sich das Gesamtgut, so muss er zu dem Gesamtgut Ersatz leisten, wenn er den Verlust verschuldet oder durch ein Rechtsgeschäft herbeigeführt hat, das er ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten vorgenommen hat.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 1435 regelt die Pflichten des Ehegatten, der das Gesamtgut (gemeinschaftliches Vermögen) verwaltet. Er muss es ordnungsmäßig verwalten, den anderen Ehegatten laufend unterrichten und auf Verlangen Auskunft über den Stand der Verwaltung geben.
Wenn sich das Gesamtgut mindert, muss der Verwalter Ersatz leisten, wenn er den Verlust verschuldet hat (d.h. vorsätzlich oder fahrlässig) oder durch ein Rechtsgeschäft, das er ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten vorgenommen hat. Die erforderliche Zustimmung ist in bestimmten Fällen gesetzlich vorgeschrieben, etwa bei Verfügungen über Grundstücke (§ 1424) oder Schenkungen (§ 1425).
Wann sie gilt
- Der verwaltende Ehegatte verkauft ein Grundstück aus dem Gesamtgut, ohne die nach § 1424 erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten einzuholen; das Gesamtgut erleidet einen Verlust.
- Der verwaltende Ehegatte tätigt eine Schenkung aus dem Gesamtgut ohne Zustimmung nach § 1425, wodurch das Gesamtgut geschmälert wird.
- Der verwaltende Ehegatte tätigt eine spekulative Investition mit Gesamtgutmitteln, die fehlschlägt, und handelt dabei fahrlässig (verschuldet).
- Der verwaltende Ehegatte verweigert dem anderen Ehegatten wiederholt Auskunft über den Stand der Verwaltung, obwohl dieser darum bittet.
- Der verwaltende Ehegatte unterlässt es, den anderen Ehegatten über wesentliche Verwaltungsmaßnahmen zu informieren, etwa über den Abschluss eines Darlehensvertrags.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Es regelt nicht die Haftung des anderen Ehegatten für Gesamtgutsverbindlichkeiten (dazu § 1437–1439).
- Es regelt nicht die Folgen einer fehlenden Einwilligung für die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften (dazu § 1427, 1428).
- Es regelt nicht die Befugnis des Verwalters, ohne Zustimmung zu handeln (dazu § 1424, 1425, 1429).
- Es regelt nicht die Ausgleichsansprüche bei Beendigung der Gütergemeinschaft (dazu § 1445 ff.).
Verwandte Paragraphen
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 1435 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.