§ 1437 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Haftung für Gesamtgutsverbindlichkeiten § 1437

§ 1437 BGB regelt, wer für Gesamtgutsverbindlichkeiten haftet: Gläubiger können Befriedigung aus dem Gesamtgut verlangen, der Verwalter haftet persönlich.

Amtlicher Text § 1437 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Aus dem Gesamtgut können die Gläubiger des Ehegatten, der das Gesamtgut verwaltet, und, soweit sich aus den §§ 1438 bis 1440 nichts anderes ergibt, auch die Gläubiger des anderen Ehegatten Befriedigung verlangen (Gesamtgutsverbindlichkeiten).
  • (2) Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, haftet für die Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten, die Gesamtgutsverbindlichkeiten sind, auch persönlich als Gesamtschuldner. Die Haftung erlischt mit der Beendigung der Gütergemeinschaft, wenn die Verbindlichkeiten im Verhältnis der Ehegatten zueinander dem anderen Ehegatten zur Last fallen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Lebt ein Ehepaar in der Gütergemeinschaft, haften nicht alle Vermögenswerte gleich für Schulden. Diese Vorschrift regelt, wie Gläubiger Befriedigung erlangen können, wenn Gesamtgutsverbindlichkeiten vorliegen. Gläubiger des Ehegatten, der das Gesamtgut verwaltet, sowie unter bestimmten Bedingungen auch Gläubiger des anderen Ehegatten haben das Recht, eine Befriedigung aus dem gemeinsamen Gesamtgut zu fordern.

Darüber hinaus begründet die Vorschrift eine persönliche Mithaftung: Wer das Gesamtgut verwaltet, haftet für Gesamtgutsverbindlichkeiten des anderen Ehegatten persönlich als Gesamtschuldner. Diese persönliche Haftung endet jedoch mit dem Ende der Gütergemeinschaft, sofern die betreffenden Verbindlichkeiten im Innenverhältnis der Ehepartner dem anderen Ehegatten zugerechnet werden.

Wann sie gilt

  • Ein Gläubiger fordert wegen einer offenen Handwerkerrechnung die Befriedigung aus dem gemeinsamen Gesamtgut der Ehegatten.
  • Der nicht verwaltende Ehegatte geht eine Verbindlichkeit ein, für die der verwaltende Ehegatte persönlich als Gesamtschuldner in Anspruch genommen wird.
  • Die Gütergemeinschaft wird aufgelöst und die persönliche Haftung des Verwalters für Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten erlischt im Innenverhältnis.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Ausschließliche Haftung bei Sondergut oder Vorbehaltsobligationen; dies richtet sich nach § 1440.
  • Der Ausgleich von Gegenständen und Pflichten im Innenverhältnis nach Aufhebung der Gütergemeinschaft; dies regelt § 1445.
  • Die Notverwaltung des Gesamtguts bei Verhinderung eines Ehegatten; dies bestimmt § 1429.

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