Haftung des Gesamtguts bei Rechtsgeschäften, § 1438
Das Gesamtgut haftet für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften nur, wenn der verwalternde Ehegatte handelt, zustimmt oder das Geschäft auch ohne ihn wirkt.
- (1) Das Gesamtgut haftet für eine Verbindlichkeit aus einem Rechtsgeschäft, das während der Gütergemeinschaft vorgenommen wird, nur dann, wenn der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, das Rechtsgeschäft vornimmt oder wenn er ihm zustimmt oder wenn das Rechtsgeschäft ohne seine Zustimmung für das Gesamtgut wirksam ist.
- (2) Für die Kosten eines Rechtsstreits haftet das Gesamtgut auch dann, wenn das Urteil dem Gesamtgut gegenüber nicht wirksam ist.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Bei einer Gütergemeinschaft haftet das gemeinschaftliche Vermögen nicht automatisch für jede Verbindlichkeit, die während des Bestehens der Gütergemeinschaft eingegangen wird. Das Gesamtgut steht für ein Rechtsgeschäft grundsätzlich nur dann ein, wenn derjenige Ehegatte, dem die Verwaltung des Gesamtguts obliegt, das Geschäft selbst tätigt oder seine Zustimmung dazu erteilt hat.
Eine Haftung des Gesamtguts entsteht außerdem dann, wenn eine gesetzliche Sonderregelung greift, nach der das Rechtsgeschäft auch ohne Zustimmung des verwaltenden Ehegatten für das Gesamtgut rechtlich wirksam ist. Ohne eine dieser Voraussetzungen bleibt das Gesamtgut von der Haftung für die betreffende Verbindlichkeit ausgeschlossen.
Abweichend davon haftet das Gesamtgut stets für die Kosten eines Rechtsstreits. Diese Haftung besteht selbst in Fällen, in denen das gerichtliche Urteil dem Gesamtgut gegenüber keine Wirkung entfaltet.
Wann sie gilt
- Der verwalternde Ehegatte schließt selbst einen Kaufvertrag ab und begründet damit eine Zahlungsverpflichtung.
- Ein Ehegatte schließt ohne Verwaltungsrecht einen Vertrag ab, dem der verwalternde Ehegatte nachträglich oder vorher zustimmt.
- Im Rahmen eines Rechtsstreits entstehen Gerichtskosten und Anwaltsgebühren, für die das Gesamtgut herangezogen wird.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Verbindlichkeiten aus Vorbehaltsgut oder Sondergut eines Ehegatten (geregelt unter anderem in Paragraf 1440 und Paragraf 1442).
- Persönliche Haftung der Ehegatten mit ihrem sonstigen Vermögen (geregelt in Paragraf 1437).
- Verpflichtungen aus ungerechtfertigter Bereicherung des Gesamtguts (geregelt in Paragraf 1434).
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