§ 1444 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Tragung der Ausstattungskosten im Innenverhältnis § 1444

Regelt die Verteilung der Ausstattungskosten für Kinder im Innenverhältnis der Ehegatten bei Gütergemeinschaft nach dem Maß des Gesamtguts.

Amtlicher Text § 1444 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Verspricht oder gewährt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, einem gemeinschaftlichen Kind aus dem Gesamtgut eine Ausstattung, so fällt ihm im Verhältnis der Ehegatten zueinander die Ausstattung zur Last, soweit sie das Maß übersteigt, das dem Gesamtgut entspricht.
  • (2) Verspricht oder gewährt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, einem nicht gemeinschaftlichen Kind eine Ausstattung aus dem Gesamtgut, so fällt sie im Verhältnis der Ehegatten zueinander dem Vater oder der Mutter zur Last; für den Ehegatten, der das Gesamtgut nicht verwaltet, gilt dies jedoch nur insoweit, als er zustimmt oder die Ausstattung nicht das Maß übersteigt, das dem Gesamtgut entspricht.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift regelt im Rahmen der Gütergemeinschaft, welcher Ehegatte die Kosten einer Ausstattung für ein Kind im Verhältnis der Ehegatten zueinander tragen muss. Unter einer Ausstattung versteht man Zuwendungen, die einem Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung oder zur Erlangung einer selbständigen Lebensstellung gewährt werden.

Wird einem gemeinschaftlichen Kind durch den verwaltenden Ehegatten eine Ausstattung aus dem Gesamtgut gewährt oder versprochen, fällt sie dem Verwaltenden nur insoweit zur Last, als sie das dem Gesamtgut entsprechende Maß übersteigt. Liegt die Zuwendung innerhalb dieses Maßes, belastet sie die Ehegatten im Innenverhältnis nicht einseitig.

Handelt es sich um ein nicht gemeinschaftliches Kind eines Ehegatten, trifft die Last im Innenverhältnis grundsätzlich das jeweilige Elternteil. Der nicht verwaltende Ehegatte muss die Kosten nur dann gegen sich gelten lassen, wenn er der Ausstattung zugestimmt hat oder die Ausstattung dem Maß des Gesamtguts entspricht.

Wann sie gilt

  • Ein verwaltender Ehegatte kauft der gemeinsamen Tochter zur Existenzgründung aus Mitteln des Gesamtguts eine Geschäftsausstattung.
  • Der verwalterische Ehegatte verspricht seinem leiblichen Sohn aus einer früheren Ehe ein Startkapital zur Gründung eines eigenen Haushalts aus dem Gesamtgut.
  • Ein Ehegatte finanziert der gemeinsamen Tochter eine Aussteuer zur Hochzeit aus dem Gesamtgut, deren Wert die finanzielle Leistungsfähigkeit des Gesamtguts deutlich übersteigt.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Der laufende Unterhalt eines Kindes zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs.
  • Die Pflichten und Haftung im Außenverhältnis gegenüber dem Kind oder Dritten aus dem Ausstattungsversprechen.
  • Der spätere Wertausgleich zwischen Vorbehaltsgut, Sondergut und Gesamtgut nach Beendigung der Gütergemeinschaft.

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