§ 1450 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Gemeinsame Verwaltung des Gesamtguts § 1450

Bei gemeinsamer Verwaltung des Gesamtguts: Verfügungen und Prozesse nur gemeinsam; Besitz gemeinschaftlich; Willenserklärung an einen Ehegatten genügt.

Amtlicher Text § 1450 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Wird das Gesamtgut von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet, so sind die Ehegatten insbesondere nur gemeinschaftlich berechtigt, über das Gesamtgut zu verfügen und Rechtsstreitigkeiten zu führen, die sich auf das Gesamtgut beziehen. Der Besitz an den zum Gesamtgut gehörenden Sachen gebührt den Ehegatten gemeinschaftlich.
  • (2) Ist eine Willenserklärung den Ehegatten gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Ehegatten.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn Ehegatten ihr gemeinsames Vermögen (Gesamtgut) gemeinsam verwalten, dürfen sie darüber nur gemeinsam verfügen. Das bedeutet, dass Verträge über Gegenstände des Gesamtguts von beiden unterschrieben werden müssen. Auch Klagen und Rechtsstreitigkeiten, die das Gesamtgut betreffen, müssen von beiden gemeinsam geführt werden. Der Besitz an den Sachen des Gesamtguts steht beiden Ehegatten gemeinsam zu – sie haben also beide das Recht, die Sachen zu nutzen und zu behüten.

Für Willenserklärungen, die an die Ehegatten gerichtet sind, reicht es aus, wenn sie einem Ehegatten zugehen. Eine Kündigung oder Mahnung ist also auch dann wirksam, wenn nur einer der Ehegatten sie erhält. Das erleichtert die Kommunikation mit Dritten, etwa Vermietern oder Gläubigern.

Wann sie gilt

  • Ein Ehepaar will ein Auto aus dem Gesamtgut verkaufen – beide müssen den Kaufvertrag unterzeichnen.
  • Ein Vermieter kündigt den Mietvertrag über eine Wohnung, die zum Gesamtgut gehört – die Kündigung ist auch wirksam, wenn sie nur an den Ehemann adressiert ist.
  • Ein Gläubiger verklagt die Ehegatten auf Zahlung einer Gesamtgutsverbindlichkeit – die Klage muss gegen beide gerichtet werden.
  • Die Ehegatten streiten um den Besitz einer Sache, die zum Gesamtgut gehört – beide haben gleiches Besitzrecht, keiner kann den anderen allein ausschließen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Haftung des Gesamtguts für Schulden – das regeln §§ 1459, 1460.
  • Die Ersetzung der Zustimmung eines Ehegatten, wenn dieser verweigert – § 1452.
  • Das Notverwaltungsrecht, wenn ein Ehegatte nicht handlungsfähig ist – § 1454.
  • Die Verwaltung durch nur einen Ehegatten – dazu §§ 1447–1449.

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