§ 1445 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Wertersatz zwischen Vermögensmassen § 1445

Verwendet der verwalterische Ehegatte Gesamtgut für Eigenvermögen oder umgekehrt, entsteht ein Anspruch auf Wertersatz zum oder aus dem Gesamtgut.

Amtlicher Text § 1445 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Verwendet der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, Gesamtgut in sein Vorbehaltsgut oder in sein Sondergut, so hat er den Wert des Verwendeten zum Gesamtgut zu ersetzen.
  • (2) Verwendet er Vorbehaltsgut oder Sondergut in das Gesamtgut, so kann er Ersatz aus dem Gesamtgut verlangen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Bei der Gütergemeinschaft verwalten Ehegatten mitunter verschiedene Vermögensmassen. Neben dem gemeinschaftlichen Gesamtgut gibt es das Sondergut, das nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden kann, sowie das Vorbehaltsgut, das vertraglich der alleinigen Verfügung eines Ehegatten vorbehalten ist.

Fließen Mittel oder Gegenstände aus dem gemeinsamen Gesamtgut in das persönliche Sondergut oder Vorbehaltsgut des verwalterenden Ehegatten, entsteht eine Ausgleichspflicht. Der betreffende Ehegatte muss dem Gesamtgut den entstandenen Wert ersetzen.

Setzt der verwalterische Ehegatte umgekehrt eigene Mittel aus seinem Vorbehaltsgut oder Sondergut für das gemeinsame Gesamtgut ein, steht ihm ein entsprechender Ersatzanspruch aus dem Gesamtgut zu.

Wann sie gilt

  • Ein Ehegatte begleicht die Sanierung seiner im Vorbehaltsgut stehenden Immobilie mit Mitteln vom gemeinsamen Konto des Gesamtguts.
  • Mittel aus dem persönlichen Vorbehaltsgut des Verwalters werden genutzt, um ein Auto für das gemeinschaftliche Gesamtgut zu erwerben.
  • Gerichtskosten für ein Verfahren bezüglich des unübertragbaren Sonderguts eines Ehegatten werden aus dem Gesamtgut bezahlt.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Fälle, in denen der nicht verwalterische Ehegatte eigenes Vorbehaltsgut für das Gesamtgut einsetzt.
  • Fragen bezüglich des genauen Fälligkeitszeitpunkts des Ausgleichsanspruchs.
  • Bereicherungsansprüche gegen betriebsfremde Dritte.

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