Haftung im Innenverhältnis: § 1441
§ 1441 BGB legt fest, welche Gesamtgutsverbindlichkeiten im Innenverhältnis zwischen Ehegatten demjenigen zur Last fallen, der sie verursacht hat.
Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen folgende Gesamtgutsverbindlichkeiten dem Ehegatten zur Last, in dessen Person sie entstehen: 1. die Verbindlichkeiten aus einer unerlaubten Handlung, die er nach Eintritt der Gütergemeinschaft begeht, oder aus einem Strafverfahren, das wegen einer solchen Handlung gegen ihn gerichtet wird; 2. die Verbindlichkeiten aus einem sich auf sein Vorbehaltsgut oder sein Sondergut beziehenden Rechtsverhältnis, auch wenn sie vor Eintritt der Gütergemeinschaft oder vor der Zeit entstanden sind, zu der das Gut Vorbehaltsgut oder Sondergut geworden ist; 3. die Kosten eines Rechtsstreits über eine der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Verbindlichkeiten.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Paragraph 1441 BGB regelt, welche Schulden aus dem Gesamtgut im Verhältnis der Ehegatten zueinander nur einen von ihnen treffen. Es geht um Verbindlichkeiten, die in der Person eines Ehegatten entstehen und nicht aus dem gemeinsamen Vermögen bezahlt werden müssen, sondern von diesem Ehegatten allein zu tragen sind.
Dazu gehören Schulden aus unerlaubten Handlungen, die ein Ehegatte nach Eintritt der Gütergemeinschaft begeht, sowie Kosten eines Strafverfahrens wegen einer solchen Handlung. Auch Verbindlichkeiten, die sich auf das Vorbehaltsgut oder Sondergut eines Ehegatten beziehen, fallen ihm zur Last – selbst wenn sie vor der Gütergemeinschaft entstanden sind.
Schließlich sind auch die Kosten eines Rechtsstreits über eine solche Verbindlichkeit von dem betroffenen Ehegatten zu tragen.
Wann sie gilt
- Ein Ehegatte fährt betrunken Auto und verursacht einen Unfall. Die Schadensersatzforderungen der Geschädigten sind seine persönliche Last.
- Ein Ehegatte hat vor der Heirat ein Grundstück als Vorbehaltsgut erworben. Die laufenden Grundsteuern und Hypothekenzinsen muss er allein zahlen.
- Ein Ehegatte wird wegen Körperverletzung verurteilt und muss die Kosten des Strafverfahrens tragen.
- Ein Ehegatte führt einen Rechtsstreit über eine Forderung, die zu seinem Sondergut gehört. Die Prozesskosten gehen zu seinen Lasten.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Dass alle Schulden, die während der Ehe entstehen, automatisch dem Gesamtgut zur Last fallen – das regelt nicht § 1441, sondern § 1437 und § 1438.
- Dass ein Ehegatte für Verbindlichkeiten des anderen haftet, die aus dem Vorbehaltsgut stammen – das ist nur im Innenverhältnis, nicht gegenüber Gläubigern; die Haftung des Gesamtguts gegenüber Dritten wird in § 1440 behandelt.
- Dass Kosten eines Rechtsstreits, der nicht die in § 1441 genannten Verbindlichkeiten betrifft, immer dem verklagten Ehegatten zur Last fallen – das ist nicht der Fall, hier greift § 1443.
- Dass die Regelung auch für Verbindlichkeiten aus einem Erwerbsgeschäft gilt – das ist in § 1442 gesondert geregelt.
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