§ 1443 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Tragung von Prozesskosten unter Ehegatten § 1443

§ 1443 BGB regelt die Kostentragung bei Prozessen unter Ehegatten sowie bei Rechtsstreitigkeiten des nicht verwaltenden Ehegatten mit Dritten im Güterrecht.

Amtlicher Text § 1443 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen die Kosten eines Rechtsstreits, den die Ehegatten miteinander führen, dem Ehegatten zur Last, der sie nach allgemeinen Vorschriften zu tragen hat.
  • (2) Führt der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, einen Rechtsstreit mit einem Dritten, so fallen die Kosten des Rechtsstreits im Verhältnis der Ehegatten zueinander diesem Ehegatten zur Last. Die Kosten fallen jedoch dem Gesamtgut zur Last, wenn das Urteil dem Gesamtgut gegenüber wirksam ist oder wenn der Rechtsstreit eine persönliche Angelegenheit oder eine Gesamtgutsverbindlichkeit des Ehegatten betrifft und die Aufwendung der Kosten den Umständen nach geboten ist; § 1441 Nr. 3 und § 1442 bleiben unberührt.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift bestimmt im Rahmen der Gütergemeinschaft, wer die Kosten von Rechtsstreitigkeiten im Innenverhältnis der Ehegatten zu tragen hat.

Führen die Ehegatten einen Prozess gegeneinander, gelten für die Verteilung der Kosten die allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften. Ein Ehegatte trägt die Kosten somit dann, wenn er nach diesen allgemeinen Regeln dazu verpflichtet ist.

Streitet derjenige Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, mit einer dritten Person, trägt er die Prozesskosten im Verhältnis zum anderen Ehegatten grundsätzlich selbst. Das Gesamtgut belastet diese Kosten jedoch dann, wenn das Urteil gegenüber dem Gesamtgut wirkt oder wenn der Prozess eine persönliche Angelegenheit beziehungsweise eine Gesamtgutsverbindlichkeit betrifft und die Kostenaufwendung den Umständen nach geboten ist.

Wann sie gilt

  • Zwei Ehegatten in Gütergemeinschaft führen vor Gericht einen Rechtsstreit gegeneinander über Ansprüche aus ihrer Ehe.
  • Der Ehegatte ohne Verwaltungsbefugnis klagt gegen einen Dritten bezüglich einer Verbindlichkeit, die das Gesamtgut betrifft.
  • Der nicht verwaltende Ehegatte führt einen Prozess in einer persönlichen Angelegenheit, deren Kosten den Umständen nach geboten sind.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die gerichtliche Entscheidung über die Verteilung der Prozesskosten im Außenverhältnis gegenüber dem Dritten, die sich nach dem Prozessrecht richtet.
  • Die Ausgleichung von Verbindlichkeiten zwischen Sondergut und Gesamtgut im Allgemeinen, welche in § 1445 geregelt ist.
  • Die persönliche Haftung der Ehegatten für Verbindlichkeiten des Gesamtguts nach § 1437.

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