Fälligkeit von Ausgleichsansprüchen – § 1446 BGB
Ansprüche zwischen Ehegatten und Gesamtgut werden bei der Gütergemeinschaft grundsätzlich erst mit deren Beendigung fällig. § 1446 BGB regelt Ausnahmen.
- (1) Was der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, zum Gesamtgut schuldet, braucht er erst nach der Beendigung der Gütergemeinschaft zu leisten; was er aus dem Gesamtgut zu fordern hat, kann er erst nach der Beendigung der Gütergemeinschaft fordern.
- (2) Was der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, zum Gesamtgut oder was er zum Vorbehaltsgut oder Sondergut des anderen Ehegatten schuldet, braucht er erst nach der Beendigung der Gütergemeinschaft zu leisten; er hat die Schuld jedoch schon vorher zu berichtigen, soweit sein Vorbehaltsgut und sein Sondergut hierzu ausreichen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
In einer Gütergemeinschaft bilden die Ehegatten für ihr Vermögen grundsätzlich ein gemeinsames Gesamtgut. Entstehen während des Bestehens dieser Gütergemeinschaft Ausgleichsansprüche zwischen den Ehegatten oder gegenüber dem Gesamtgut, stellt sich die Frage, wann diese beglichen werden müssen.
Grundsätzlich tritt die Fälligkeit erst mit der Beendigung der Gütergemeinschaft ein. Der verwaltende Ehegatte kann Ansprüche gegen das Gesamtgut erst zu diesem Zeitpunkt geltend machen und muss eigene Schulden gegenüber dem Gesamtgut erst dann begleichen.
Für den Ehegatten, der das Gesamtgut nicht verwaltet, gilt eine wichtige Ausnahme: Er muss Schulden gegenüber dem Gesamtgut oder dem Sondergut beziehungsweise Vorbehaltsgut des anderen Ehegatten bereits vorab begleichen, soweit sein eigenes Vorbehaltsgut und Sondergut hierfür ausreichen.
Wann sie gilt
- Ein Ehegatte ohne Verwaltungsrechte hat Schulden gegenüber dem Gesamtgut aufgebaut und besitzt eigenes Sondergut, aus dem die Erfüllung möglich ist.
- Der verwaltende Ehegatte fordert während des Bestehens der Gütergemeinschaft den Ersatz eigener Aufwendungen aus dem Gesamtgut.
- Ein Ehegatte schuldet dem Vorbehaltsgut des anderen Ehegatten einen Geldbetrag während einer aktiven Gütergemeinschaft.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Voraussetzungen für einen Antrag auf gerichtliche Aufhebung der Gütergemeinschaft.
- Die genaue rechnerische Ermittlung und Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Gesamtgut.
- Die Wirkungen einer gerichtlichen Entscheidung über die Aufhebung der Gütergemeinschaft.
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