Wirkung der Aufhebung der Gütergemeinschaft § 1449
Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung beendet die Gütergemeinschaft; ab dann Gütertrennung. Dritten gegenüber nur nach §1412 BGB.
- (1) Mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung ist die Gütergemeinschaft aufgehoben; für die Zukunft gilt Gütertrennung.
- (2) Dritten gegenüber ist die Aufhebung der Gütergemeinschaft nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Mit Eintritt der Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung endet die Gütergemeinschaft. Ab diesem Zeitpunkt leben die Ehegatten im Güterstand der Gütertrennung, das heißt, jedes Vermögen wird getrennt verwaltet und haftet nur für eigene Verbindlichkeiten.
Dritten gegenüber wird die Aufhebung jedoch erst wirksam, wenn die Voraussetzungen des § 1412 BGB erfüllt sind. Das bedeutet, dass die Aufhebung entweder im Güterrechtsregister eingetragen oder dem Dritten bekannt sein muss. Ohne diese Voraussetzung können sich die Ehegatten gegenüber einem Gläubiger nicht auf die Gütertrennung berufen.
Wann sie gilt
- Ein Ehepaar erwirkt ein gerichtliches Urteil zur Aufhebung der Gütergemeinschaft. Mit Rechtskraft des Urteils ist das Gesamtgut aufgelöst; ab dann gilt Gütertrennung.
- Ein Gläubiger eines Ehegatten möchte nach der Aufhebungsentscheidung auf ein Grundstück zugreifen, das früher zum Gesamtgut gehörte. Die Aufhebung ist ihm gegenüber nur wirksam, wenn sie nach § 1412 BGB bekannt oder eingetragen ist.
- Ein Ehegatte verkauft nach Rechtskraft der Entscheidung ein bisher gemeinsames Auto. Solange die Aufhebung Dritten gegenüber nicht nach § 1412 BGB wirksam ist, kann der Käufer nicht sicher sein, dass der Verkäufer allein verfügungsberechtigt ist.
- Nach der gerichtlichen Aufhebung möchte ein Ehegatte ein neues Geschäftskonto nur auf seinen Namen eröffnen. Die Bank verlangt den Nachweis der Gütertrennung, der sich aus dem rechtskräftigen Urteil und ggf. der Registereintragung ergibt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Voraussetzungen für den Antrag auf gerichtliche Aufhebung der Gütergemeinschaft (geregelt in §§ 1447, 1448).
- Die Haftung des Gesamtguts für Verbindlichkeiten der Ehegatten (dazu §§ 1438 ff.).
- Die Verwaltung des Gesamtguts während des Verfahrens oder nach der Aufhebung (siehe § 1450 zur gemeinschaftlichen Verwaltung).
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