Aufhebungsantrag des Verwalters (§ 1448)
§ 1448: Der verwaltende Ehegatte kann Aufhebung beantragen, wenn Gesamtgut durch Schulden des anderen überschuldet ist und späterer Erwerb gefährdet.
Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann die Aufhebung der Gütergemeinschaft beantragen, wenn das Gesamtgut infolge von Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten, die diesem im Verhältnis der Ehegatten zueinander zur Last fallen, in solchem Maße überschuldet ist, dass ein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 1448 BGB gibt dem Ehegatten, der das Gesamtgut in der Gütergemeinschaft verwaltet, das Recht, die Aufhebung dieser Gemeinschaft zu beantragen. Voraussetzung ist, dass das Gesamtgut durch Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten so stark überschuldet ist, dass ein künftiger Erwerb (z. B. Einkommen oder andere Vermögenszuwächse) erheblich gefährdet wird.
Die Überschuldung muss auf Verbindlichkeiten beruhen, die dem anderen Ehegatten im Innenverhältnis der Ehegatten zur Last fallen – also nicht gemeinsame Schulden, sondern solche, die er allein zu tragen hat (vgl. § 1441). Der verwaltende Ehegatte selbst kann den Antrag nicht wegen eigener Schulden stellen; dafür gibt es andere Regelungen.
Mit dem Antrag wird die richterliche Aufhebung der Gütergemeinschaft angestrebt. Die Wirkung regelt § 1449. Der nicht verwaltende Ehegatte hat ein eigenes Antragsrecht nach § 1447 unter anderen Voraussetzungen.
Wann sie gilt
- Der verwaltende Ehegatte stellt fest, dass der andere Ehegatte hohe private Kredite aufgenommen hat, die das gemeinsame Vermögen so belasten, dass aus künftigen Einkünften kaum noch etwas übrig bleibt.
- Der nicht verwaltende Ehegatte hat aus einer gescheiterten selbstständigen Tätigkeit Verbindlichkeiten, die das Gesamtgut übermäßig beanspruchen und eine weitere Vermögensbildung unmöglich machen.
- Der andere Ehegatte ist mit Unterhaltszahlungen aus einer früheren Beziehung in Verzug und das Gesamtgut wird durch Pfändungen geschmälert, sodass keine Rücklagen mehr gebildet werden können.
- Der verwaltende Ehegatte erkennt, dass das Gesamtgut durch Prozesskosten eines eigenen Rechtsstreits des anderen Ehegatten (die ihm im Innenverhältnis zur Last fallen) so hoch verschuldet ist, dass ein geplanter Hauskauf nicht mehr realisierbar ist.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Mancher glaubt, der nicht verwaltende Ehegatte könne ebenfalls nach § 1448 vorgehen – tatsächlich steht ihm ein eigener Antrag nach § 1447 zu.
- Oft wird angenommen, dass eine bloße Überschuldung des Gesamtguts ausreicht, ohne dass eine erhebliche Gefährdung des späteren Erwerbs vorliegen muss.
- Ein weiterer Irrtum: Der Antrag sei auch bei Überschuldung durch Verbindlichkeiten möglich, die den verwaltenden Ehegatten selbst treffen – das ist nicht der Fall; die Schulden müssen dem anderen zur Last fallen.
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