§ 1447 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Aufhebung der Gütergemeinschaft beantragen § 1447

Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann nach § 1447 BGB die Aufhebung der Gütergemeinschaft bei Pflichtverletzungen oder Gefährdung beantragen.

Amtlicher Text § 1447 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann die Aufhebung der Gütergemeinschaft beantragen, 1. wenn seine Rechte für die Zukunft dadurch erheblich gefährdet werden können, dass der andere Ehegatte zur Verwaltung des Gesamtguts unfähig ist oder sein Recht, das Gesamtgut zu verwalten, missbraucht, 2. wenn der andere Ehegatte seine Verpflichtung, zum Familienunterhalt beizutragen, verletzt hat und für die Zukunft eine erhebliche Gefährdung des Unterhalts zu besorgen ist, 3. wenn das Gesamtgut durch Verbindlichkeiten, die in der Person des anderen Ehegatten entstanden sind, in solchem Maße überschuldet ist, dass ein späterer Erwerb des Ehegatten, der das Gesamtgut nicht verwaltet, erheblich gefährdet wird, 4. wenn die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis des Betreuers des anderen Ehegatten fällt.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft leben und vereinbart haben, dass nur einer von ihnen das gemeinsame Vermögen (das Gesamtgut) verwaltet, befindet sich der andere Partner in einer wirtschaftlich abhängigen Position. Diese Vorschrift schützt den nicht verwaltenden Ehegatten, indem sie ihm das Recht gibt, die vorzeitige Aufhebung der Gütergemeinschaft gerichtlich zu verlangen.

Ein solcher Antrag ist möglich, wenn das gemeinsame Vermögen oder der Unterhalt der Familie konkret gefährdet ist. Das ist der Fall, wenn der verwaltende Ehegatte zur Verwaltung unfähig ist, seine Rechte missbraucht oder seine Pflicht zum Familienunterhalt verletzt. Auch eine erhebliche Überschuldung durch persönliche Verbindlichkeiten des Verwalters oder die Übernahme der Verwaltung durch einen rechtlichen Betreuer berechtigen zum Antrag.

Wird der Aufhebung stattgegeben, endet der bisherige Güterstand für die Zukunft. Dadurch wird verhindert, dass das Fehlverhalten oder die Verschuldung eines Partners die wirtschaftliche Existenz des anderen dauerhaft ruiniert.

Wann sie gilt

  • Ein Ehegatte verwaltet das gemeinsame Vermögen allein und spekuliert grob fahrlässig, wodurch er das Ersparte entzieht.
  • Der verwaltende Ehegatte weigert sich dauerhaft, Geld für die Haushaltsführung und den Bedarf der Familie bereitzustellen.
  • Ein Ehegatte häuft durch eigene Geschäfte hohe Schulden an, die den künftigen Lohn des anderen Partners bedrohen.
  • Für den verwaltenden Ehegatten wird ein Betreuer bestellt, dessen Aufgabenkreis die Vermögensverwaltung umfasst.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Aufhebung der Gütergemeinschaft durch den Ehegatten, der das Vermögen selbst verwaltet.
  • Automatische Beendigung der Gütergemeinschaft ohne gerichtliche Entscheidung.
  • Scheidung der Ehe oder allgemeine Klagen auf Unterhaltszahlung.

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