§ 1477 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Teilung des Gesamtguts und Übernahmerechte § 1477

Bei Auflösung der Gütergemeinschaft wird der Überschuss geteilt. Ehegatten können persönliche Dinge und Erbschaften gegen Wertersatz übernehmen.

Amtlicher Text § 1477 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Der Überschuss wird nach den Vorschriften über die Gemeinschaft geteilt.
  • (2) Jeder Ehegatte kann gegen Ersatz des Wertes die Sachen übernehmen, die ausschließlich zu seinem persönlichen Gebrauch bestimmt sind, insbesondere Kleider, Schmucksachen und Arbeitsgeräte. Das Gleiche gilt für die Gegenstände, die ein Ehegatte in die Gütergemeinschaft eingebracht oder während der Gütergemeinschaft durch Erbfolge, durch Vermächtnis oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibt bei der Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft der Überschuss. Dieser verbliebene Teil des Gesamtguts wird nach den allgemeinen Vorschriften der Gemeinschaft unter den Ehegatten aufgeteilt.

Bestimmte Gegenstände müssen jedoch nicht zwingend versteigert oder an Dritte veräußert werden. Jeder Ehegatte hat das Recht, Sachen zu übernehmen, die ausschließlich seinem persönlichen Gebrauch dienen. Dazu zählen etwa Kleidung, Schmuck oder berufsbezogene Arbeitsgeräte.

Dasselbe Übernahmerecht gilt für Gegenstände, die ein Ehegatte selbst in die Gütergemeinschaft eingebracht hat, sowie für Erbschaften, Vermächtnisse, Schenkungen oder Ausstattungen. Für die Übernahme dieser Gegenstände ist dem anderen Ehegatten der entsprechende Wert zu ersetzen.

Wann sie gilt

  • Eine Ehegattin möchte ihre vor der Ehe erworbenen und in das Gesamtgut eingebrachten Möbel bei der Auseinandersetzung behalten.
  • Ein Ehegatte fordert bei der Teilung des Gesamtguts seine persönlichen Handwerkszeuge für seinen Beruf zurück.
  • Eine Ehegattin verlangt die Zuweisung einer während der Ehe geerbten Immobilie gegen Ausgleich des Wertes an den anderen Ehegatten.
  • Ein Ehegatte möchte den Schmuck übernehmen, den er während der Gütergemeinschaft geschenkt bekommen hat.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Berichtigung der Schulden des Gesamtguts vor Verteilung des Überschusses; dies ist in den Vorschriften zur Schuldenberichtigung geregelt.
  • Die genaue Berechnung des Ausgleichs zwischen Vorbehaltsgut und Gesamtgut; hierfür gelten gesonderte Ausgleichsvorschriften.
  • Die Abwicklung der Auseinandersetzung speziell nach einer Ehescheidung; diese folgt gesonderten Vorschriften für den Scheidungsfall.

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