§ 1475 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Schuldenberichtigung bei Gütergemeinschaft § 1475

§ 1475 BGB regelt die Pflicht zur Begleichung von Gesamtgutsverbindlichkeiten bei der Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft vor der Vermögensteilung.

Amtlicher Text § 1475 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Die Ehegatten haben zunächst die Gesamtgutsverbindlichkeiten zu berichtigen. Ist eine Verbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie streitig, so müssen die Ehegatten zurückbehalten, was zur Berichtigung dieser Verbindlichkeit erforderlich ist.
  • (2) Fällt eine Gesamtgutsverbindlichkeit im Verhältnis der Ehegatten zueinander einem der Ehegatten allein zur Last, so kann dieser nicht verlangen, dass die Verbindlichkeit aus dem Gesamtgut berichtigt wird.
  • (3) Das Gesamtgut ist in Geld umzusetzen, soweit dies erforderlich ist, um die Gesamtgutsverbindlichkeiten zu berichtigen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Bei der Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft müssen die Ehegatten vor der Verteilung des Vermögens zunächst alle gemeinschaftlichen Schulden begleichen. Wenn eine Verbindlichkeit noch nicht fällig oder zwischen den Beteiligten streitig ist, darf das entsprechende Vermögen nicht aufgeteilt werden, sondern muss für die spätere Tilgung zurückbehalten werden.

Sollte eine gemeinschaftliche Schuld im Innenverhältnis rechtlich nur einem der Ehegatten alleine zur Last fallen, kann dieser Ehegatte nicht verlangen, dass die Schuld aus dem gemeinsamen Vermögen beglichen wird. Reicht das liquide Geld nicht aus, um die Verbindlichkeiten zu tilgen, muss das Gesamtgut zu diesem Zweck versilbert werden.

Wann sie gilt

  • Ein Ehepaar löst die Gütergemeinschaft auf und muss einen noch offenen gemeinsamen Kredit vor der Verteilung des Restvermögens abbezahlen.
  • Wegen einer noch offenen und vor Gericht bestrittenen Rechnung eines Bauunternehmers behalten die Ehegatten den geforderten Betrag aus dem Gesamtgut zurück.
  • Ein Ehegatte verlangt die Abdeckung einer Schuld aus dem Gesamtgut, die im Innenverhältnis laut Vereinbarung ausschließlich seine persönliche Verpflichtung ist.
  • Die Ehegatten verkaufen eine Immobilie aus dem Gesamtgut, weil das vorhandene Bargeld nicht ausreicht, um die Verbindlichkeiten der Gütergemeinschaft zu begleichen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Teilung des nach Abzug aller Schulden verbleibenden Überschusses (geregelt in § 1476 BGB).
  • Der Ausgleich zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Gesamtgut (geregelt in § 1467 BGB).
  • Die Haftung der Ehegatten gegenüber Dritten nach der erfolgten Teilung (geregelt in § 1480 BGB).

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