§ 1476 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Teilung des Überschusses bei Gütergemeinschaft – § 1476

Der Überschuss nach Abzug der Gesamtgutsverbindlichkeiten wird zu gleichen Teilen verteilt; Ersatzpflichten werden angerechnet.

Amtlicher Text § 1476 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Der Überschuss, der nach der Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten verbleibt, gebührt den Ehegatten zu gleichen Teilen.
  • (2) Was einer der Ehegatten zum Gesamtgut zu ersetzen hat, muss er sich auf seinen Teil anrechnen lassen. Soweit er den Ersatz nicht auf diese Weise leistet, bleibt er dem anderen Ehegatten verpflichtet.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 1476 BGB regelt, wie der Überschuss des Gesamtguts nach Begleichung aller gemeinsamen Schulden zwischen den Ehegatten aufgeteilt wird. Der verbleibende Betrag steht beiden je zur Hälfte zu.

Hat ein Ehegatte dem Gesamtgut etwas zu ersetzen – etwa weil er Gesamtgutsvermögen für sein Vorbehaltsgut verwendet hat –, wird dieser Betrag auf seinen Anteil angerechnet. Reicht sein Anteil nicht zur Deckung, bleibt er dem anderen Ehegatten persönlich verpflichtet.

Die Vorschrift gilt im Rahmen der Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft, die mit der Aufhebung oder Scheidung beginnt.

Wann sie gilt

  • Nach einer Scheidung wird der Erlös aus dem Verkauf des gemeinsamen Hauses verteilt.
  • Ein Ehegatte hat heimlich Geld vom gemeinsamen Konto für eigene Rechnungen abgehoben.
  • Ein Ehegatte hat mit Gesamtgut eine Verbindlichkeit aus seinem Vorbehaltsgut bezahlt, z.B. eine private Steuerschuld.
  • Nach dem Tod des anderen Ehegatten wird das verbleibende Gesamtgut unter dem überlebenden Ehegatten und Abkömmlingen verteilt (fortgesetzte Gütergemeinschaft).
  • Ein Ehegatte hat Prozesskosten aus dem Gesamtgut bezahlt, die nur ihn betrafen (§ 1465).

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die genaue Reihenfolge und Art der Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten – diese regelt § 1475.
  • Die Haftung der Ehegatten gegenüber Dritten nach der Teilung – diese regelt § 1480.
  • Die Auseinandersetzung nach einer Scheidung im Detail – diese regelt § 1478.
  • Die Anrechnung von Ausstattungskosten für nicht gemeinsame Kinder – diese regelt § 1466.

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