Verweis auf die Auseinandersetzungsregeln (§ 1474)
§ 1474 BGB bestimmt, dass sich Ehegatten bei der Auseinandersetzung des Gesamtguts nach den §§ 1475 bis 1481 richten, soweit sie nichts anderes vereinbaren.
Die Ehegatten setzen sich, soweit sie nichts anderes vereinbaren, nach den §§ 1475 bis 1481 auseinander.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift ist eine reine Verweisungsnorm für die Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft. Sie sagt: Wenn Ehegatten, die im Güterstand der Gütergemeinschaft leben, das gemeinsame Vermögen (Gesamtgut) teilen müssen, dann gilt das gesetzliche Verfahren der §§ 1475 bis 1481 – es sei denn, die Ehegatten haben etwas anderes vereinbart.
Die §§ 1475 ff. regeln im Einzelnen, wie zuerst die gemeinsamen Schulden berichtigt werden (§ 1475), danach der Überschuss geteilt wird (§ 1476) und wie die Teilung praktisch durchgeführt wird (§ 1477). Besondere Regeln gibt es für die Auseinandersetzung nach Scheidung (§ 1478) oder nach richterlicher Aufhebung (§ 1479). Die Haftung gegenüber Dritten und zwischen den Ehegatten ist in §§ 1480, 1481 geregelt.
Der entscheidende Punkt ist die Vertragsfreiheit: Die Ehegatten können jederzeit eine abweichende Vereinbarung treffen. Liegt eine solche vor, ist § 1474 nicht anwendbar.
Wann sie gilt
- Ein Ehepaar, das im Güterstand der Gütergemeinschaft lebt, trennt sich. Sie einigen sich nicht auf eine eigene Teilungsregel – dann gilt das gesetzliche Verfahren der §§ 1475 bis 1481.
- Nach der Scheidung einer Ehe, die im Güterstand der Gütergemeinschaft stand, müssen die Ex-Ehegatten das Gesamtgut auseinandersetzen. Ohne abweichende Vereinbarung greift § 1474.
- Ein Ehegatte beantragt die Aufhebung der Gütergemeinschaft gemäß § 1469. Bei der anschließenden Auseinandersetzung wird nach den §§ 1475 ff. verfahren, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
- Nach dem Tod eines Ehegatten, der in Gütergemeinschaft lebte, setzen sich der überlebende Ehegatte und die Erben das Gesamtgut auseinander. Auch hier gilt § 1474 als Verweis auf die gesetzlichen Teilungsregeln.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- § 1474 enthält selbst keine konkreten Teilungsregeln – es verweist nur auf die §§ 1475 bis 1481. Wer den genauen Ablauf nachlesen möchte, muss dort weiterlesen.
- Die Vorschrift gilt nur für die vertraglich vereinbarte Gütergemeinschaft, nicht für den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
- Sie regelt nicht die Haftung der Ehegatten gegenüber Dritten nach der Teilung – diese ist in § 1480 zu finden.
- § 1474 behandelt nicht die Frage, wann die Auseinandersetzung beginnt – das ist in § 1471 geregelt.
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