Rechtsstellung in fortgesetzter Gütergemeinschaft § 1487
§ 1487 BGB: Überlebender Ehegatte verwaltet Gesamtgut allein; Abkömmlinge wie anderer Ehegatte. Schulden und Forderungen erst nach Beendigung.
- (1) Die Rechte und Verbindlichkeiten des überlebenden Ehegatten sowie der anteilsberechtigten Abkömmlinge in Ansehung des Gesamtguts der fortgesetzten Gütergemeinschaft bestimmen sich nach den für die eheliche Gütergemeinschaft geltenden Vorschriften der §§ 1419, 1422 bis 1428, 1434, des § 1435 Satz 1, 3 und der §§ 1436, 1445; der überlebende Ehegatte hat die rechtliche Stellung des Ehegatten, der das Gesamtgut allein verwaltet, die anteilsberechtigten Abkömmlinge haben die rechtliche Stellung des anderen Ehegatten.
- (2) Was der überlebende Ehegatte zu dem Gesamtgut schuldet oder aus dem Gesamtgut zu fordern hat, ist erst nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft zu leisten.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Die Vorschrift gilt für die fortgesetzte Gütergemeinschaft, die nach dem Tod eines Ehegatten eintritt, wenn die Eheleute Gütergemeinschaft vereinbart hatten. Der überlebende Ehegatte wird zum alleinigen Verwalter des Gesamtguts, während die anteilsberechtigten Abkömmlinge (Kinder) die rechtliche Stellung des anderen Ehegatten aus der ehelichen Gütergemeinschaft einnehmen. Das bedeutet, dass die Abkömmlinge bestimmte Mitwirkungs- und Kontrollrechte haben, die in den §§ 1419, 1422 bis 1428, 1434, 1435 Satz 1 und 3, 1436, 1445 geregelt sind.
Schuldet der überlebende Ehegatte dem Gesamtgut etwas (z.B. ein Darlehen, das er dem Gesamtgut gegeben hat) oder hat er eine Forderung gegen das Gesamtgut, so wird diese Leistung erst nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft fällig. Die Beendigung kann durch Tod des überlebenden Ehegatten, Wiederverheiratung, Verzicht eines Abkömmlings oder richterliche Aufhebung erfolgen.
Wann sie gilt
- Ein Ehepaar hat Gütergemeinschaft vereinbart. Der Ehemann stirbt. Die Ehefrau verwaltet nun das Gesamtgut allein, die Kinder haben Mitwirkungsrechte wie der verstorbene Ehemann.
- Der überlebende Ehegatte hat dem Gesamtgut Geld geliehen. Die Rückzahlung wird erst fällig, wenn die fortgesetzte Gütergemeinschaft endet (z.B. durch Tod des überlebenden Ehegatten).
- Ein Abkömmling möchte der Verfügung des überlebenden Ehegatten über ein Grundstück aus dem Gesamtgut widersprechen, weil er nach § 1422 BGB zustimmen muss.
- Der überlebende Ehegatte schuldet dem Gesamtgut Schadensersatz aus einer Pflichtverletzung. Diese Schuld wird erst nach Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft fällig.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Sie regelt nicht, wie das Gesamtgut nach Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft aufgeteilt wird (dazu §§ 1476-1478, 1498 BGB).
- Sie regelt nicht, ob der überlebende Ehegatte die fortgesetzte Gütergemeinschaft ablehnen kann (dazu § 1484 BGB).
- Sie regelt nicht die Haftung für Gesamtgutsverbindlichkeiten gegenüber Dritten (dazu §§ 1488, 1489 BGB).
- Sie regelt nicht die persönliche Haftung des überlebenden Ehegatten nach Beendigung der Gemeinschaft.
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