Schulden der fortgesetzten Gütergemeinschaft § 1488
§ 1488 BGB bestimmt, welche Schulden zur fortgesetzten Gütergemeinschaft gehören: Verbindlichkeiten des Überlebenden sowie bisherige Gesamtgutschulden.
Gesamtgutsverbindlichkeiten der fortgesetzten Gütergemeinschaft sind die Verbindlichkeiten des überlebenden Ehegatten sowie solche Verbindlichkeiten des verstorbenen Ehegatten, die Gesamtgutsverbindlichkeiten der ehelichen Gütergemeinschaft waren.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Stirbt ein Ehegatte in der Gütergemeinschaft und wird diese mit den gemeinsamen Abkömmlingen fortgesetzt, stellt sich die Frage, für welche Schulden das Gesamtgut haftet. § 1488 definiert den Kreis dieser Gesamtgutsverbindlichkeiten.
Dazu zählen einerseits alle Verbindlichkeiten des überlebenden Ehegatten. Wann diese entstanden sind oder worauf sie beruhen, ist für die Einordnung als Gesamtgutsverbindlichkeit nach dieser Vorschrift unerheblich.
Andererseits gehören dazu Schulden des verstorbenen Ehegatten, sofern es sich dabei bereits während der Ehe um Gesamtgutsverbindlichkeiten der ursprünglichen ehelichen Gütergemeinschaft handelte. Reine Eigenschulden des Verstorbenen, die nicht das Gesamtgut betrafen, werden hierunter nicht erfasst.
Wann sie gilt
- Der überlebende Ehegatte geht nach dem Tod des Partners einen Vertrag über Handwerksleistungen ein.
- Ein Gläubiger verlangt Bezahlung einer Korrekturrechnung für das gemeinsame Haus, die der verstorbene Ehegatte noch zu Lebzeiten als Gesamtgutsschuld begründet hatte.
- Der überlebende Ehegatte verursacht nach Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft im Alltag einen haftungsbegründenden Schaden.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Reine persönliche Schulden des verstorbenen Ehegatten, die keine Gesamtgutsverbindlichkeiten der Ehe waren; die Haftung hierfür richtet sich nach § 1489.
- Die Ausgleichung und Zuordnung von Verbindlichkeiten bei der späteren Auflösung der fortgesetzten Gütergemeinschaft; dies regelt § 1499.
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