Verbindlichkeiten zu Lasten der Abkömmlinge § 1500
Abkömmlinge müssen sich Schulden des verstorbenen Ehegatten auf ihren Anteil anrechnen lassen, soweit der überlebende Ehegatte keine Deckung vom Erben erhält.
- (1) Die anteilsberechtigten Abkömmlinge müssen sich Verbindlichkeiten des verstorbenen Ehegatten, die diesem im Verhältnis der Ehegatten zueinander zur Last fielen, bei der Auseinandersetzung auf ihren Anteil insoweit anrechnen lassen, als der überlebende Ehegatte nicht von dem Erben des verstorbenen Ehegatten Deckung hat erlangen können.
- (2) In gleicher Weise haben sich die anteilsberechtigten Abkömmlinge anrechnen zu lassen, was der verstorbene Ehegatte zu dem Gesamtgut zu ersetzen hatte.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endet mit der Auseinandersetzung. Dabei müssen die Abkömmlinge bestimmte Schulden des verstorbenen Ehegatten auf ihren Anteil anrechnen lassen.
Es geht um Verbindlichkeiten, die im Innenverhältnis der Ehegatten dem Verstorbenen zur Last fielen. Der überlebende Ehegatte muss zunächst versuchen, diese Schulden vom Erben des Verstorbenen erstattet zu bekommen. Gelingt das nicht, werden die Abkömmlinge belastet: Die Schulden werden bei der Verteilung von ihrem Anteil abgezogen.
Außerdem müssen die Abkömmlinge sich anrechnen lassen, was der Verstorbene dem Gesamtgut zu ersetzen hatte – etwa weil er Gesamtgut für eigene Zwecke verwendet hat.
Wann sie gilt
- Der überlebende Ehegatte hat eine private Schuld des Verstorbenen bezahlt, kann aber vom Erben keine Erstattung erhalten. Bei der Auseinandersetzung wird dieser Betrag den Abkömmlingen auf ihren Anteil angerechnet.
- Der Verstorbene hatte zu Lebzeiten Geld aus dem Gesamtgut für eigene Anschaffungen entnommen und dies nicht ersetzt. Die Abkömmlinge müssen diesen Ersatzbetrag bei der Auseinandersetzung von ihrem Anteil abziehen.
- Der überlebende Ehegatte hat erfolglos versucht, vom Erben Deckung für eine Verbindlichkeit zu erlangen, die im Innenverhältnis den Verstorbenen traf. Die Abkömmlinge tragen diese Verbindlichkeit nun anteilig durch Anrechnung.
- Bei der Auseinandersetzung wird festgestellt, dass der Verstorbene dem Gesamtgut einen bestimmten Betrag schuldete. Die Abkömmlinge müssen diesen Betrag von ihrem Anteil abziehen, bevor sie den Rest erhalten.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Diese Regelung betrifft nicht alle Schulden des Verstorbenen, sondern nur solche, die im Innenverhältnis der Ehegatten ihm zur Last fielen. Andere Schulden werden anders behandelt.
- Sie regelt keine sofortige Zahlungspflicht der Abkömmlinge, sondern nur eine Anrechnung bei der Auseinandersetzung. Die Abkömmlinge müssen nicht sofort zahlen.
- Sie gilt nicht für Schulden des überlebenden Ehegatten; diese sind in § 1499 BGB geregelt.
- Sie betrifft nicht die Haftung der Erben des Verstorbenen, sondern nur die Verteilung innerhalb der fortgesetzten Gütergemeinschaft.
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