Haftungsausgleich unter Abkömmlingen § 1504
Interne Haftungsverteilung unter Abkömmlingen gemäß § 1480: proportional zur Anteilsgröße, beschränkt auf zugeteilte Gegenstände; §§ 1990, 1991 anwendbar.
Soweit die anteilsberechtigten Abkömmlinge nach § 1480 den Gesamtgutsgläubigern haften, sind sie im Verhältnis zueinander nach der Größe ihres Anteils an dem Gesamtgut verpflichtet. Die Verpflichtung beschränkt sich auf die ihnen zugeteilten Gegenstände; die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der §§ 1990, 1991 finden entsprechende Anwendung.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn Abkömmlinge (Kinder) nach § 1480 gemeinsam für Schulden des Gesamtguts einer fortgesetzten Gütergemeinschaft haften, regelt § 1504, wie sie untereinander ausgleichen müssen.
Die Haftung im Innenverhältnis richtet sich nach der Größe des Anteils, den jeder Abkömmling am Gesamtgut hatte. Allerdings ist die Haftung auf die Gegenstände beschränkt, die dem Abkömmling bei der Auseinandersetzung zugeteilt wurden. Das bedeutet, dass ein Abkömmling nicht mit seinem eigenen Vermögen für die Schulden der anderen einstehen muss, sondern nur mit dem, was er aus dem Gesamtgut erhalten hat.
Die Vorschriften der §§ 1990, 1991 (Haftung des Erben) finden entsprechende Anwendung. Das bedeutet, dass der Abkömmling die Haftung auf das zugeteilte Vermögen beschränken kann, ähnlich wie ein Erbe die Haftung auf den Nachlass beschränken kann.
Wann sie gilt
- Ein Kind hat mehr Schulden des Gesamtguts bezahlt, als seinem Anteil entspricht, und verlangt von den Geschwistern Ausgleich.
- Einem Kind wurde ein Grundstück zugeteilt, das später zur Begleichung von Gesamtgutsverbindlichkeiten verkauft werden muss, und die anderen Kinder müssen entsprechend ihren Anteilen beitragen.
- Die Gläubiger fordern Zahlung von einem Kind, das nur einen kleinen Anteil erhalten hat; dieses Kind kann sich gegenüber den anderen auf die Beschränkung auf die zugeteilten Gegenstände berufen.
- Mehrere Kinder haften gesamtschuldnerisch, und eines zahlt die gesamte Schuld; es kann dann von den anderen anteilig Ersatz verlangen, begrenzt auf die zugeteilten Werte.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vorschrift regelt nicht, wer gegenüber den Gläubigern haftet (das ist § 1480).
- Sie betrifft nicht die Haftung des überlebenden Ehegatten (dafür gelten §§ 1499, 1500).
- Sie sagt nichts darüber, wie die Anteile der Abkömmlinge berechnet werden (dazu § 1503).
- Sie gilt nicht für den Fall, dass ein Abkömmling seinen Anteil verwirkt hat (Anteilsunwürdigkeit nach § 1506).
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