Ehegattenlasten bei der Auseinandersetzung § 1499
§ 1499 BGB regelt, welche Schulden und Ausstattungen bei der Auseinandersetzung der fortgesetzten Gütergemeinschaft dem überlebenden Ehegatten zur Last fallen.
Bei der Auseinandersetzung fallen dem überlebenden Ehegatten zur Last: 1. die ihm bei dem Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft obliegenden Gesamtgutsverbindlichkeiten, für die das eheliche Gesamtgut nicht haftete oder die im Verhältnis der Ehegatten zueinander ihm zur Last fielen; 2. die nach dem Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft entstandenen Gesamtgutsverbindlichkeiten, die, wenn sie während der ehelichen Gütergemeinschaft in seiner Person entstanden wären, im Verhältnis der Ehegatten zueinander ihm zur Last gefallen sein würden; 3. eine Ausstattung, die er einem anteilsberechtigten Abkömmling über das dem Gesamtgut entsprechende Maß hinaus oder die er einem nicht anteilsberechtigten Abkömmling versprochen oder gewährt hat.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Endet eine fortgesetzte Gütergemeinschaft und wird das Gesamtgut unter dem überlebenden Ehegatten und den berechtigten Abkömmlingen aufgeteilt, stellt sich die Frage der internen Lastenverteilung. Nicht jede Schuld, die nach außen aus dem Gesamtgut bedient werden kann, verbleibt im Ergebnis bei der Gemeinschaft.
Der überlebende Ehegatte muss im Innenverhältnis diejenigen Verbindlichkeiten alleine tragen, die ihm persönlich zuzurechnen sind. Dazu gehören Altverbindlichkeiten aus der Zeit vor der fortgesetzten Gütergemeinschaft, für die das Gesamtgut nicht haftete oder die ihm im Verhältnis der Eheleute zugewiesen waren. Ebenfalls darunter fallen später entstandene Schulden, die bei Entstehung während der Ehe seine Eigenschulden gewesen wären.
Zusätzlich fallen dem überlebenden Ehegatten Ausstattungen zur Last, die er einem abkömmlichen Anteilhaber über das angemessene Maß hinaus gewährt oder zugesagt hat. Gleiches gilt für Ausstattungen an Abkömmlinge, die gar nicht am Gesamtgut anteilsberechtigt sind.
Wann sie gilt
- Ein überlebender Ehegatte hat vor dem Tod des Partners eine persönliche Schuld aufgenommen, die im Innenverhältnis ihm allein oblag und nun bei der Auseinandersetzung verrechnet wird.
- Der überlebende Ehegatte hat einem gemeinsamen Kind zur Existenzgründung eine Ausstattung zugesagt, die den Rahmen des Gesamtguts übersteigt.
- Einem Stiefkind ohne Anteil am Gesamtgut wird vom überlebenden Ehegatten eine finanzielle Ausstattung aus Mitteln des Gesamtguts gewährt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Ausgleichspflichten und Verbindlichkeiten zu Lasten der anteilsberechtigten Abkömmlinge.
- Die allgemeine Haftung des Gesamtguts gegenüber Dritten im Außenverhältnis während des Bestehens der Gütergemeinschaft.
- Die Durchsetzung von Ausgleichsansprüchen nach einer Scheidung der Eheleute außerhalb der fortgesetzten Gütergemeinschaft.
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