§ 1501 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Anrechnung von Abfindungen bei Gütergemeinschaft § 1501

Abfindungen aus dem Gesamtgut für den Anteilsverzicht eines Abkömmlings werden bei der Auseinandersetzung angerechnet, sofern nichts vereinbart ist.

Amtlicher Text § 1501 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Ist einem anteilsberechtigten Abkömmling für den Verzicht auf seinen Anteil eine Abfindung aus dem Gesamtgut gewährt worden, so wird sie bei der Auseinandersetzung in das Gesamtgut eingerechnet und auf die den Abkömmlingen gebührende Hälfte angerechnet.
  • (2) Der überlebende Ehegatte kann mit den übrigen anteilsberechtigten Abkömmlingen schon vor der Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft eine abweichende Vereinbarung treffen. Die Vereinbarung bedarf der notariellen Beurkundung; sie ist auch denjenigen Abkömmlingen gegenüber wirksam, welche erst später in die fortgesetzte Gütergemeinschaft eintreten.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift regelt, wie eine Abfindung aus dem Gesamtgut rechnerisch behandelt wird, wenn ein berechtigter Abkömmling vorab auf seinen Anteil an der fortgesetzten Gütergemeinschaft verzichtet hat.

Bei der späteren Auseinandersetzung wird die geleistete Abfindung dem Gesamtgut hinzugerechnet und auf die Hälfte angerechnet, die den Abkömmlingen gebührt. Dadurch wird sichergestellt, dass die übrigen Beteiligten durch eine vorzeitige Auszahlung nicht benachteiligt werden.

Der überlebende Ehegatte und die verbleibenden Abkömmlinge können vor der Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft eine abweichende Vereinbarung treffen. Eine solche Vereinbarung bedarf der notariellen Beurkundung und gilt auch gegenüber Abkömmlingen, die erst später eintreten.

Wann sie gilt

  • Ein Kind erhält bei seinem Verzicht auf den Anteil an der fortgesetzten Gütergemeinschaft eine Geldabfindung aus dem gemeinsamen Vermögen.
  • Der überlebende Ehepartner vereinbart mit den übrigen Kindern vor dem Notar eine von der gesetzlichen Anrechnung abweichende Regelung.
  • Ein erst später in die fortgesetzte Gütergemeinschaft eintretender Abkömmling wird von einer früher geschlossenen notariellen Abfindungsvereinbarung betroffen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Der formelle Verzicht eines Abkömmlings auf seinen Anteil (geregelt in § 1491).
  • Die allgemeine Durchführung der Auseinandersetzung nach Aufhebung der Gütergemeinschaft (geregelt in § 1498).
  • Die konkrete Verteilung des Verbleibenden unter den Abkömmlingen (geregelt in § 1503).

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