§ 1502 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Übernahmerecht des Ehegatten am Gesamtgut § 1502

Überlebende Ehegatten können das Gesamtgut gegen Wertersatz übernehmen. Bei gerichtlicher Aufhebung geht das Recht auf Abkömmlinge über.

Amtlicher Text § 1502 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Der überlebende Ehegatte ist berechtigt, das Gesamtgut oder einzelne dazu gehörende Gegenstände gegen Ersatz des Wertes zu übernehmen. Das Recht geht nicht auf den Erben über.
  • (2) Wird die fortgesetzte Gütergemeinschaft auf Grund des § 1495 durch Urteil aufgehoben, so steht dem überlebenden Ehegatten das im Absatz 1 bestimmte Recht nicht zu. Die anteilsberechtigten Abkömmlinge können in diesem Falle diejenigen Gegenstände gegen Ersatz des Wertes übernehmen, welche der verstorbene Ehegatte nach § 1477 Abs. 2 zu übernehmen berechtigt sein würde. Das Recht kann von ihnen nur gemeinschaftlich ausgeübt werden.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Bei einer fortgesetzten Gütergemeinschaft erhält der überlebende Ehegatte das Recht, das gesamte Vermögen (das Gesamtgut) oder einzelne daraus stammende Gegenstände zu übernehmen. Voraussetzung ist, dass der volle Wert des Übernommenen als Ausgleich gezahlt wird. Dieses Recht ist an die Person des Ehegatten gebunden und vererbt sich bei dessen Tod nicht auf seine Erben weiter.

Wird die fortgesetzte Gütergemeinschaft jedoch durch Urteil auf Grund des § 1495 aufgehoben, verliert der Ehegatte dieses Übernahmerecht. In diesem Fall geht das Recht auf die berechtigten Abkömmlinge über, welche die betreffenden Gegenstände nach § 1477 Abs. 2 übernehmen können. Diese Ausübung ist nur gemeinschaftlich durch alle berechtigten Abkömmlinge möglich.

Wann sie gilt

  • Ein überlebender Ehegatte übernimmt ein Grundstück aus dem Gesamtgut und leistet dafür Wertersatz an die Gemeinschaft.
  • Der überlebende Partner verlangt die Übernahme einzelner Wertgegenstände aus dem Gesamtgut gegen Zahlung des entsprechenden Wertes.
  • Abkömmlinge heben die Gütergemeinschaft gerichtlich auf und übernehmen gemeinsam Gegenstände des verstorbenen Elternteils.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die unentgeltliche Mitnahme von Gegenständen aus dem Gesamtgut ohne Ersatz des Wertes.
  • Der Übergang des Übernahmerechts auf die Erben des überlebenden Ehegatten nach dessen Ableben.
  • Die eigenmächtige Übernahme von Gegenständen durch einen einzelnen Abkömmling ohne Abstimmung mit den übrigen Berechtigten.

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