Verteilung des Gesamtguts unter Abkömmlingen § 1503
Regelt die Teilung der den Abkömmlingen zustehenden Hälfte des Gesamtguts. Maßgeblich sind fiktive gesetzliche Erbquoten, Vorempfänge und Abfindungen.
- (1) Mehrere anteilsberechtigte Abkömmlinge teilen die ihnen zufallende Hälfte des Gesamtguts nach dem Verhältnis der Anteile, zu denen sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge als Erben des verstorbenen Ehegatten berufen sein würden, wenn dieser erst zur Zeit der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gestorben wäre.
- (2) Das Vorempfangene kommt nach den für die Ausgleichung unter Abkömmlingen geltenden Vorschriften zur Ausgleichung, soweit nicht eine solche bereits bei der Teilung des Nachlasses des verstorbenen Ehegatten erfolgt ist.
- (3) Ist einem Abkömmling, der auf seinen Anteil verzichtet hat, eine Abfindung aus dem Gesamtgut gewährt worden, so fällt sie den Abkömmlingen zur Last, denen der Verzicht zustatten kommt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 1503 BGB regelt die Aufteilung der den Abkömmlingen zustehenden Hälfte des Gesamtguts in der fortgesetzten Gütergemeinschaft. Die Teilung erfolgt nach dem Verhältnis der fiktiven gesetzlichen Erbteile, die die Abkömmlinge als Erben des verstorbenen Ehegatten hätten, wenn dieser erst zum Zeitpunkt der Beendigung der Gütergemeinschaft gestorben wäre.
Vorempfänge, also Zuwendungen, die ein Abkömmling vor der Teilung erhalten hat, werden nach den Regeln der Ausgleichung unter Abkömmlingen berücksichtigt, sofern sie nicht bereits bei der Teilung des Nachlasses des verstorbenen Ehegatten ausgeglichen wurden.
Hat ein Abkömmling auf seinen Anteil verzichtet und dafür eine Abfindung aus dem Gesamtgut erhalten, so tragen diejenigen Abkömmlinge diese Abfindung, denen der Verzicht zugutekommt.
Wann sie gilt
- Ein Ehepaar mit zwei Kindern lebt in fortgesetzter Gütergemeinschaft. Nach dem Tod des überlebenden Ehegatten teilen die Kinder die ihnen zustehende Hälfte des Gesamtguts nach § 1503.
- Ein Abkömmling hat vor der Beendigung der Gütergemeinschaft eine größere Schenkung (Vorempfang) erhalten. Diese wird bei der Teilung ausgeglichen, sofern nicht bereits beim Tod des ersten Ehegatten ausgeglichen.
- Ein Abkömmling verzichtet auf seinen Anteil an der fortgesetzten Gütergemeinschaft und erhält eine Abfindung aus dem Gesamtgut. Diese Abfindung wird den anderen Abkömmlingen angelastet, die vom Verzicht profitieren.
- Die Teilungsquote richtet sich nicht nach der gesetzlichen Erbfolge beim Tod des ersten Ehegatten, sondern nach der fiktiven Erbfolge, wenn der erste Ehegatte erst zum Zeitpunkt der Beendigung der Gütergemeinschaft gestorben wäre.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vorschrift regelt nicht die Teilung des Nachlasses des verstorbenen Ehegatten (dazu gelten die erbrechtlichen Vorschriften).
- Sie gilt nicht für die Auseinandersetzung zwischen dem überlebenden Ehegatten und den Abkömmlingen (siehe §§ 1499, 1500, 1502).
- Sie betrifft nicht die Haftung der Abkömmlinge für Verbindlichkeiten des Gesamtguts (siehe § 1504).
- Sie regelt nicht die Ausschließung eines Abkömmlings von der fortgesetzten Gütergemeinschaft (siehe §§ 1511-1513).
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