Wahl-Zugewinngemeinschaft – dt.-frz. Abkommen § 1519
Vereinbaren Ehegatten durch Ehevertrag die Wahl-Zugewinngemeinschaft, gilt das dt.-frz. Abkommen vom 4. Februar 2010. § 1368 anwendbar, § 1412 nicht.
Vereinbaren die Ehegatten durch Ehevertrag den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft, so gelten die Vorschriften des Abkommens vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft. § 1368 gilt entsprechend. § 1412 ist nicht anzuwenden.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Dieser Paragraph regelt den Fall, dass Ehegatten in einem Ehevertrag den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft vereinbaren. Dann gelten die Regeln des deutsch-französischen Abkommens vom 4. Februar 2010.
Zusätzlich gilt § 1368 BGB entsprechend. Das bedeutet, dass ein Ehegatte unter bestimmten Umständen verlangen kann, dass der andere einen ohne Zustimmung weggegebenen Gegenstand wieder in das gemeinsame Vermögen zurückbringt.
§ 1412 BGB, der die Wirkung von Güterrechtsvereinbarungen gegenüber Dritten von einer Eintragung abhängig macht, ist nicht anzuwenden. Die vereinbarte Wahl-Zugewinngemeinschaft wirkt also auch ohne Registereintragung unmittelbar gegenüber Gläubigern und anderen Dritten.
Wann sie gilt
- Ein deutsch-französisches Ehepaar schließt einen notariellen Ehevertrag, in dem es die Wahl-Zugewinngemeinschaft vereinbart.
- Während der Scheidung stellt sich die Frage, ob ein Ehegatte einen Gegenstand, den der andere ohne Zustimmung verkauft hat, zurückverlangen kann – nach § 1368 analog.
- Ein Gläubiger eines Ehegatten will die Wirksamkeit des Güterstands bestreiten, weil der Ehevertrag nicht im Güterrechtsregister steht – hier greift § 1412 nicht.
- Das deutsch-französische Abkommen vom 4. Februar 2010 regelt den konkreten Ausgleich des Zugewinns bei Beendigung der Wahl-Zugewinngemeinschaft.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Dieser Paragraph definiert nicht selbst den Inhalt der Wahl-Zugewinngemeinschaft; er verweist dafür auf das Abkommen von 2010.
- Er gilt nicht automatisch für alle deutsch-französischen Ehen, sondern nur, wenn die Ehegatten ihn ausdrücklich durch Ehevertrag wählen.
- Er enthält keine Regelung zur Berechnung des Zugewinns oder zum Versorgungsausgleich – das ist im Abkommen geregelt.
- Einige glauben, § 1519 hebe die Notwendigkeit der notariellen Beurkundung auf – das tut er nicht; der Ehevertrag muss weiterhin notariell beurkundet sein.
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