Fortgesetzte Gütergemeinschaft: Zwingendes Recht §1518
§1518 BGB verbietet Ehegatten, durch Testament oder Vertrag von §§1483-1517 abzuweichen - außer sie heben den Fortsetzungsvertrag per Ehevertrag auf.
Anordnungen, die mit den Vorschriften der §§ 1483 bis 1517 in Widerspruch stehen, können von den Ehegatten weder durch letztwillige Verfügung noch durch Vertrag getroffen werden. Das Recht der Ehegatten, den Vertrag, durch den sie die Fortsetzung der Gütergemeinschaft vereinbart haben, durch Ehevertrag aufzuheben, bleibt unberührt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§1518 legt fest, dass Ehegatten die gesetzlichen Regeln zur fortgesetzten Gütergemeinschaft (§§1483 bis 1517) weder durch Testament noch durch Vertrag außer Kraft setzen dürfen. Diese Regeln sind zwingend.
Das bedeutet: Wer eine fortgesetzte Gütergemeinschaft vereinbart hat, kann später nicht einseitig per letztwilliger Verfügung die Anteile der Abkömmlinge ändern oder die Gemeinschaft beenden. Ausnahmen sind nur möglich, wenn die Ehegatten den Vertrag über die Fortsetzung durch einen neuen Ehevertrag gemeinsam aufheben.
Der letzte Satz stellt klar: Die Aufhebung des Fortsetzungsvertrags selbst bleibt durch Ehevertrag zulässig – nur Abweichungen von den einzelnen Vorschriften der §§1483 bis 1517 sind verboten.
Wann sie gilt
- Ein Ehegatte versucht per Testament, die fortgesetzte Gütergemeinschaft auszuschließen, obwohl sie vertraglich vereinbart wurde. §1518 erklärt diese Verfügung für unwirksam.
- Zwei Ehegatten schließen einen Vertrag, der die Anteile der Abkömmlinge an der fortgesetzten Gütergemeinschaft anders regelt als in §§1483–1517 vorgesehen. Dieser Vertrag ist nach §1518 nichtig.
- Ein Ehepaar möchte durch einen Erbvertrag die fortgesetzte Gütergemeinschaft aufheben. §1518 erlaubt dies nur durch einen Ehevertrag, nicht durch Erbvertrag.
- Nach dem Tod eines Ehegatten versucht der Überlebende durch eine letztwillige Verfügung, die Rechte eines Abkömmlings zu beschneiden. §1518 verbietet das, weil es den zwingenden Regeln widerspricht.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe – diese sind an anderer Stelle im Gesetz geregelt.
- Das Verfahren zur Erteilung eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft – davon handelt ein anderer Paragraph.
- Die Frage, ob ein Ehevertrag formgültig ist – §1518 setzt einen wirksamen Ehevertrag voraus, regelt aber nicht die Formvorschriften.
- Die Möglichkeit, durch Testament die Gütergemeinschaft auszuschließen, soweit sie nicht den zwingenden Regeln widerspricht – diese ist in einem anderen Paragrafen erlaubt.
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