Ausschluss fortgesetzter Gütergemeinschaft § 1509
Ein Ehegatte kann per Testament die fortgesetzte Gütergemeinschaft ausschließen, wenn er zur Pflichtteilsentziehung oder Aufhebung berechtigt ist. § 1509
Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass die Ehe durch seinen Tod aufgelöst wird, die Fortsetzung der Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung ausschließen, wenn er berechtigt ist, dem anderen Ehegatten den Pflichtteil zu entziehen oder die Aufhebung der Gütergemeinschaft zu beantragen. Das Gleiche gilt, wenn der Ehegatte berechtigt ist, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hat. Auf die Ausschließung finden die Vorschriften über die Entziehung des Pflichtteils entsprechende Anwendung.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift regelt das Recht eines Ehegatten, das Inkrafttreten der fortgesetzten Gütergemeinschaft über seinen Tod hinaus zu verhindern. Im Güterstand der Gütergemeinschaft würde diese nach dem Ableben eines Ehegatten grundsätzlich mit den gemeinsamen Nachkommen fortgeführt. Durch eine letztwillige Verfügung wie ein Testament oder einen Erbvertrag kann der Erblasser diese Fortsetzung einseitig ausschließen.
Ein solcher Ausschluss ist jedoch an strenge gesetzliche Gründe geknüpft. Er setzt voraus, dass der Erblasser dem überlebenden Ehegatten den Pflichtteil entziehen dürfte oder das Recht hat, die Aufhebung der Gütergemeinschaft zu verlangen. Ebenso reicht das Recht aus, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, sofern der entsprechende Gerichtsantrag bereits eingereicht wurde.
Für die Gültigkeit des Ausschlusses gelten dieselben formalen und inhaltlichen Anforderungen wie für eine Entziehung des Pflichtteils. Liegt kein gesetzlich anerkannter Grund vor, bleibt die Anordnung im Testament wirkungslos.
Wann sie gilt
- Ein Ehemann schließt im Testament die fortgesetzte Gütergemeinschaft aus, weil ihm wegen einer schweren Verfehlung der Ehefrau ein Recht zur Pflichtteilsentziehung zusteht.
- Eine Ehefrau beantragt gerichtlich die Aufhebung der Ehe wegen arglistiger Täuschung und ordnet gleichzeitig im Testament den Ausschluss der fortgesetzten Gütergemeinschaft an.
- Ein Ehegatte verfügt im Testament das Ende der Gütergemeinschaft für den Fall seines Todes, nachdem die Voraussetzungen zur Aufhebung der Gütergemeinschaft eingetreten sind.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Der grundlose Ausschluss der fortgesetzten Gütergemeinschaft im Testament ohne das Vorliegen eines Entziehungs- oder Aufhebungsgrundes.
- Ein bloßes Scheidungsverfahren; die Vorschrift erfordert das Recht auf Aufhebung der Ehe sowie einen bereits gestellten Aufhebungsantrag.
- Die gezielte Ausschließung eines einzelnen Kindes aus der fortgesetzten Gütergemeinschaft, welche durch nachfolgende Sonderregelungen erfasst wird.
Verwandte Paragraphen
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 1509 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.