Versorgungsausgleich bei Scheidung: § 1587 BGB
Bei einer Scheidung werden Rentenanwartschaften und Altersvorsorgen nach dem Versorgungsausgleichsgesetz zwischen den geschiedenen Ehegatten ausgeglichen.
Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift verweist für den Ausgleich von Versorgungsanrechten nach der Ehescheidung auf das spezielle Versorgungsausgleichsgesetz. Sie stellt klar, dass Anrechte auf Alters- und Invaliditätsversorgung zwischen den geschiedenen Eheleuten aufgeteilt werden.
Ausgeglichen werden Rechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung, berufsständischen Versorgungswerken, betrieblichen Altersversorgungen sowie privaten Vorsorgeverträgen aus dem In- und Ausland.
Wann sie gilt
- Ein Ehepartner hat während der Ehe Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt, während der andere Partner wegen Kindererziehung nicht erwerbstätig war.
- Eine geschiedene Person hat Anrechte in einer betrieblichen Altersversorgung erworben, die nun auszugleichen sind.
- Ein Ehegatte hat während der Ehezeit Anwartschaften in einem ausländischen Rentensystem aufgebaut.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Der Ausgleich von sonstigem Vermögen wie Immobilien oder Bankguthaben; hierfür gelten die Regelungen zum Zugewinnausgleich.
- Die Pflicht zur Erteilung von Auskünften über Unterhaltsansprüche; diese richtet sich nach den spezifischen Auskunftspflichten.
- Die monatliche Zahlung von Nachscheidungsunterhalt; dafür sind die allgemeinen Unterhaltsbestimmungen maßgeblich.
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