§ 1588 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Kirchliche Ehepflichten bleiben unberührt, § 1588

§ 1588 BGB stellt klar, dass zivilrechtliche Vorschriften über die Ehe und deren Scheidung kirchliche Pflichten oder das Kirchenrecht nicht berühren.

Amtlicher Text § 1588 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Die kirchlichen Verpflichtungen in Ansehung der Ehe werden durch die Vorschriften dieses Abschnitts nicht berührt.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Regelung stellt das Trennungsprinzip zwischen staatlichem Zivilrecht und kirchlichem Recht im Eherecht klar. Das BGB regelt ausschließlich die weltlichen Rechtsfolgen einer Ehe und deren Aufhebung oder Scheidung, etwa Fragen zum Unterhalt oder zum Güterrecht.

Kirchliche Pflichten, religiöse Gebote oder kirchenrechtliche Bestimmungen zur Ehe bleiben von den weltlichen Vorschriften völlig unberührt. Das staatliche Recht greift weder in rein religiöse Eheschließungen noch in innerkirchliche Verhaltenspflichten oder Annullierungsverfahren ein.

Wann sie gilt

  • Eine katholisch verheiratete Person wird zivilrechtlich geschieden und möchte wissen, ob damit auch die kirchliche Ehe aufgelöst ist.
  • Ein Ehepaar regelt den nachehelichen Unterhalt zivilrechtlich und fragt sich, ob dies Auswirkungen auf kirchenrechtliche Pflichten hat.
  • Eine Person wird von ihrer Religionsgemeinschaft an ein religiöses Eheversprechen erinnert, obwohl die staatliche Ehe aufgelöst wurde.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Annullierung einer kirchlichen Ehe vor einem geistlichen Gericht, was dem jeweiligen Kirchenrecht unterliegt.
  • Geltendmachung von zivilrechtlichem Nacheheunterhalt, was sich nach den allgemeinen Unterhaltsvorschriften richtet.
  • Feststellung der elterlichen Abstammung, welche im Abstammungsrecht geregelt ist.

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