Auskunftspflicht geschiedener Ehegatten § 1580
Geschiedene Ehegatten müssen einander auf Verlangen über Einkünfte und Vermögen Auskunft erteilen. § 1605 gilt entsprechend für Art und Umfang der Auskunft.
Die geschiedenen Ehegatten sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. § 1605 ist entsprechend anzuwenden.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Nach § 1580 BGB sind geschiedene Ehegatten verpflichtet, dem anderen auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu geben. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob ein Unterhaltsanspruch bereits festgestellt ist oder erst geprüft wird.
Die Vorschrift verweist auf § 1605, der die Einzelheiten regelt: Die Auskunft ist vollständig und wahrheitsgemäß zu erteilen, auf Verlangen durch Vorlage von Belegen wie Gehaltsabrechnungen oder Steuerbescheiden. Auch Auskünfte über Vermögenswerte wie Immobilien oder Kapitalanlagen sind geschuldet.
§ 1580 setzt keine Frist oder Höchstgrenze, sondern schafft eine Verfahrenspflicht, die der Berechnung nachehelichen Unterhalts dient. Verweigert ein Ehegatte die Auskunft, kann der andere sie einklagen.
Wann sie gilt
- Die geschiedene Ehefrau fordert von ihrem Ex-Mann seine aktuellen Gehaltsabrechnungen, um die Höhe des Unterhalts zu berechnen.
- Ein geschiedener Ehemann verlangt Auskunft über das Vermögen seiner Ex-Frau, weil sie behauptet, kein Einkommen zu haben.
- Nach der Scheidung bittet ein Ehegatte um Offenlegung von Bankkonten und Sparanlagen, um zu prüfen, ob der andere leistungsfähig ist.
- Ein geschiedener Partner weigert sich, Angaben zu seinem Immobilienbesitz zu machen; der andere verlangt diese Auskunft gestützt auf § 1580.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Pflicht gilt nicht für unverheiratete Paare oder ehemalige Lebenspartner – für diese gibt es eigene Regelungen.
- § 1580 bestimmt nicht die Höhe des Unterhalts – das regeln §§ 1577, 1578 und andere.
- Die Vorschrift erstreckt sich nicht auf Auskünfte über Einkünfte Dritter, etwa des neuen Partners des Ex-Ehegatten.
- Sie betrifft nicht die Auskunftspflicht während der Ehe – dafür gelten andere Vorschriften des Familienrechts.
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