§ 1598a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Einwilligung in genetische Abstammungsuntersuchung § 1598a

Vater, Mutter oder Kind können Einwilligung in genetische Abstammungsuntersuchung und Duldung verlangen. Gericht ersetzt Einwilligung und ordnet Duldung an.

Amtlicher Text § 1598a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Zur Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes können 1. der Vater jeweils von Mutter und Kind, 2. die Mutter jeweils von Vater und Kind und 3. das Kind jeweils von beiden Elternteilen verlangen, dass diese in eine genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe dulden. Die Probe muss nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft entnommen werden.
  • (2) Auf Antrag eines Klärungsberechtigten hat das Familiengericht eine nicht erteilte Einwilligung zu ersetzen und die Duldung einer Probeentnahme anzuordnen.
  • (3) Das Gericht setzt das Verfahren aus, wenn und solange die Klärung der leiblichen Abstammung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls des minderjährigen Kindes begründen würde, die auch unter Berücksichtigung der Belange des Klärungsberechtigten für das Kind unzumutbar wäre.
  • (4) Wer in eine genetische Abstammungsuntersuchung eingewilligt und eine genetische Probe abgegeben hat, kann von dem Klärungsberechtigten, der eine Abstammungsuntersuchung hat durchführen lassen, Einsicht in das Abstammungsgutachten oder Aushändigung einer Abschrift verlangen. Über Streitigkeiten aus dem Anspruch nach Satz 1 entscheidet das Familiengericht.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

Diese Vorschrift bei der amtlichen Quelle lesen →

Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 1598a BGB gibt Vater, Mutter und Kind das Recht, von den jeweils anderen Beteiligten die Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung sowie die Duldung der dafür notwendigen Probenentnahme zu verlangen (Absatz 1).

Verweigert ein Beteiligter die Einwilligung, kann der Klärungsberechtigte beim Familiengericht beantragen, dass die Einwilligung ersetzt und die Duldung angeordnet wird (Absatz 2). Das Gericht setzt das Verfahren aus, wenn die Untersuchung das Wohl eines minderjährigen Kindes erheblich beeinträchtigen würde und dies auch unter Berücksichtigung der Interessen des Klärungsberechtigten unzumutbar ist (Absatz 3).

Wer in die Untersuchung eingewilligt und eine Probe abgegeben hat, kann vom Klärungsberechtigten Einsicht in das Abstammungsgutachten oder eine Abschrift verlangen. Über Streitigkeiten hierüber entscheidet das Familiengericht (Absatz 4).

Wann sie gilt

  • Ein Vater zweifelt, ob er der biologische Vater seines Kindes ist, und verlangt von der Mutter und dem Kind die Zustimmung zu einem DNA-Test.
  • Eine Mutter möchte klären, ob ein bestimmter Mann der Vater ihres Kindes ist, und fordert ihn und das Kind zur Einwilligung auf.
  • Ein erwachsenes Kind erfährt, dass der rechtliche Vater möglicherweise nicht der biologische ist, und verlangt von beiden Elternteilen die Zustimmung zu einer genetischen Untersuchung.
  • Ein Mann, der vom Kind als Vater anerkannt wurde, will die biologische Vaterschaft klären und beantragt beim Familiengericht die Ersetzung der verweigerten Einwilligung der Mutter.
  • Ein mindjähriges Kind hat ein Interesse an der Klärung der Abstammung, die Mutter lehnt ab; der Vater beantragt die gerichtliche Ersetzung der Einwilligung.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Regelung betrifft nicht die Anfechtung der Vaterschaft – diese ist in §§ 1599 ff. BGB geregelt.
  • Sie gibt kein Recht auf eine heimliche DNA-Untersuchung ohne Einwilligung der betroffenen Person.
  • Sie regelt nicht die Kosten der Untersuchung oder wer diese tragen muss.
  • Sie gilt nicht für eine Klärung der Abstammung nach dem Tod einer betroffenen Person (hierfür gelten besondere Vorschriften wie § 1593 BGB).

Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.

Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.

Es geht um

Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.

Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.

Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 1598a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

← Alle Paragraphen des BGB