§ 1600b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Fristen zur Anfechtung der Vaterschaft § 1600b

Die Vaterschaft kann binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden. Die Frist beginnt mit Kenntnis der Umstände, die dagegen sprechen, nach § 1600b.

Amtlicher Text § 1600b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Die Vaterschaft kann binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen; das Vorliegen einer sozial-familiären Beziehung im Sinne des § 1600 Absatz 3 Satz 1 hindert den Lauf der Frist nicht. (1a) (weggefallen) (2) Die Frist beginnt nicht vor der Geburt des Kindes und nicht, bevor die Anerkennung wirksam geworden ist. Ist der Anfechtungsberechtigte minderjährig, beginnt die Frist außerdem nicht vor dem Eintritt der Volljährigkeit des Anfechtungsberechtigten und nicht vor dem Zeitpunkt, in dem dieser selbst von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen. Sie endet nicht vor der Vollendung des 21. Lebensjahres. Satz 2 gilt nicht, wenn der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Anfechtungsberechtigten die Vaterschaft anficht.
  • (3) Hat der gesetzliche Vertreter eines geschäftsunfähigen Anfechtungsberechtigten die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten, so kann der Anfechtungsberechtigte die Vaterschaft nach dem Wegfall seiner Geschäftsunfähigkeit selbst anfechten. Die Frist beginnt nicht vor dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit und nicht vor dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte selbst von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen.
  • (4) Die Frist wird durch die Einleitung eines Verfahrens nach § 1598a Absatz 2 oder § 1600 gehemmt; § 204 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Frist ist auch gehemmt, solange der Anfechtungsberechtigte widerrechtlich durch Drohung an der Anfechtung gehindert wird. Im Übrigen sind § 204 Absatz 1 Nummer 4, 8, 13, 14 und Absatz 2 sowie die §§ 206 und 210 entsprechend anzuwenden.
  • (5) Erlangt ein Kind Kenntnis von Umständen, auf Grund derer die Folgen der Vaterschaft für es unzumutbar werden, so beginnt für das Kind mit diesem Zeitpunkt die Frist des Absatzes 1 Satz 1 erneut.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Die Anfechtung der Vaterschaft muss innerhalb von zwei Jahren gerichtlich eingeleitet werden. Die Frist beginnt in dem Moment, in dem der Anfechtungsberechtigte von Umständen erfährt, die gegen die biologische Vaterschaft sprechen. Eine sozial-familiäre Beziehung zwischen Kind und rechtlichem Vater stoppt den Fristablauf nicht.

Für Minderjährige gilt eine besondere Regelung: Die Frist beginnt nicht vor dem Eintritt der Volljährigkeit und nicht vor Kenntnis der Umstände. Sie endet nicht vor Vollendung des 21. Lebensjahres. Ein gesetzlicher Vertreter kann die Anfechtung ebenfalls erklären.

Durch die Einleitung eines Klärungsverfahrens nach § 1598a oder § 1600 sowie bei widerrechtlicher Drohung wird der Lauf der Frist gehemmt. Erlangt das Kind spätere Kenntnis von Umständen, die die Vaterschaft unzumutbar machen, beginnt die Frist für das Kind erneut.

Wann sie gilt

  • Ein rechtlicher Vater erfährt durch einen DNA-Test, dass er nicht der leibliche Vater ist, und möchte die Vaterschaft gerichtlich anfechten.
  • Ein volljährig gewordenes Kind erfährt von seiner Mutter, dass sein rechtlicher Vater nicht der biologische Vater ist, und leitet ein Anfechtungsverfahren ein.
  • Ein Mann wird durch Drohungen davon abgehalten, die Vaterschaft anzufechten, wodurch der Ablauf der Frist gehemmt wird.
  • Ein Betreuer hat die Vaterschaft für einen geschäftsunfähigen Mann nicht angefochten, woraufhin dieser nach Wegfall der Geschäftsunfähigkeit selbst die Anfechtung erklärt.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die reine Genuntersuchung zur Klärung der Abstammung ohne Anfechtungsabsicht; dafür gibt es ein eigenständiges Klärungsverfahren nach § 1598a.
  • Die Pflicht zur Zahlung von Kindesunterhalt und die Festsetzung von Unterhaltsbeträgen.
  • Die formelle Anerkennung der Vaterschaft durch Erklärung vor einer zuständigen Stelle.

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