§ 1600a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Persönliche Vaterschaftsanfechtung – § 1600a BGB

§ 1600a BGB regelt die persönliche Vaterschaftsanfechtung: Vertretung ist ausgeschlossen; ab dem 14. Lebensjahr entscheiden Minderjährige selbst.

Amtlicher Text § 1600a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Bevollmächtigten erfolgen.
  • (2) Ein geschäftsfähiger Betreuter kann die Vaterschaft nur persönlich anfechten.
  • (3) Ist die anfechtungsberechtigte Person geschäftsunfähig oder hat sie das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, kann nur ihr gesetzlicher Vertreter die Anfechtung erklären.
  • (4) Ist die anfechtungsberechtigte Person in der Geschäftsfähigkeit beschränkt und hat sie das 14. Lebensjahr vollendet, kann sie die Anfechtung nur selbst erklären. Sie bedarf hierzu nicht der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
  • (5) Die Anfechtung durch den gesetzlichen Vertreter ist nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Vertretenen dient.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Die Vaterschaftsanfechtung ist ein höchstpersönliches Recht. Eine Anfechtung durch einen gewillkürten Bevollmächtigten ist ausgeschlossen. Auch ein geschäftsfähiger Betreuter muss die Erklärung persönlich abgeben.

Für Personen ohne volles Geschäftsfähigkeit gelten besondere Regeln. Wer geschäftsunfähig ist oder das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird durch den gesetzlichen Vertreter vertreten. Eine solche Vertretung ist nur zulässig, sofern sie dem Wohl der vertretenen Person dient.

Hat eine in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person das 14. Lebensjahr vollendet, gibt sie die Anfechtungserklärung selbst ab. Eine Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist hierfür nicht erforderlich.

Wann sie gilt

  • Ein Mann möchte die Vaterschaftsanfechtung nicht selbst erklären und beauftragt dafür einen Bevollmächtigten.
  • Eine minderjährige Person nach Vollendung vom 14. Lebensjahr ficht die Vaterschaft ohne Zustimmung der Eltern an.
  • Der gesetzliche Vertreter ficht die Vaterschaft im Namen eines Kindes unter 14 Jahren zum Wohl des Kindes an.
  • Ein geschäftsfähiger Betreuter erklärt die Anfechtung der Vaterschaft ohne Betreuer persönlich.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Bestimmung, welche Personen überhaupt zur Anfechtung berechtigt sind.
  • Die gesetzlichen Fristen für das Einreichen einer Anfechtung.
  • Das gerichtliche Verfahren zur Feststellung einer Vaterschaft.

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