§ 1600c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Vaterschaftsvermutung im Anfechtungsverfahren § 1600c

Vaterschaftsvermutung im Anfechtungsverfahren: Vermutung gilt, es sei denn der Anerkennende ficht an bei Willensmangel; dann §1600d Abs.2 und 3.

Amtlicher Text § 1600c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) In dem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft wird vermutet, dass das Kind von dem Mann abstammt, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht.
  • (2) Die Vermutung nach Absatz 1 gilt nicht, wenn der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat, die Vaterschaft anficht und seine Anerkennung unter einem Willensmangel nach § 119 Abs. 1, § 123 leidet; in diesem Falle ist § 1600d Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

In einem Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft gilt die Vermutung, dass das Kind von dem Mann abstammt, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2 oder § 1593 besteht. Das bedeutet: Solange nichts Gegenteiliges bewiesen ist, geht das Gericht von dieser Vaterschaft aus.

Die Vermutung gilt nicht, wenn der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat, selbst anficht und seine Anerkennung unter einem Willensmangel leidet – also wenn er sich bei der Anerkennung geirrt hat (§ 119 Abs. 1) oder getäuscht oder bedroht wurde (§ 123). In diesem Fall wird die Vaterschaft nicht vermutet, sondern das Gericht wendet die Regeln für die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft an (§ 1600d Abs. 2 und 3).

Wann sie gilt

  • Ein Mann, der mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, bestreitet die Vaterschaft und das Gericht prüft, ob die gesetzliche Vermutung greift.
  • Ein Mann hat die Vaterschaft freiwillig anerkannt, will nun aber anfechten, weil er später erfährt, dass er nicht der biologische Vater ist.
  • Ein Mann wurde von der Mutter getäuscht, die ihm vorgaukelte, er sei der Vater, und er erkannte die Vaterschaft an; jetzt ficht er an.
  • Der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat, ficht an, weil er bei der Anerkennung einem Irrtum über die Abstammung unterlag.
  • Ein Mann, der nicht der rechtliche Vater ist (weil weder Ehemann noch Anerkennender), versucht die Vaterschaft eines anderen anzufechten – die Vermutung gilt für den rechtlichen Vater.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Diese Vorschrift regelt nicht, wer die Vaterschaft anfechten darf (dazu siehe § 1600).
  • Sie enthält keine Fristen für die Anfechtung (dazu siehe § 1600b).
  • Sie gilt nicht für die Anfechtung der Mutterschaft (diese ist nach § 1599 unanfechtbar).
  • Sie behandelt nicht die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft, wenn keine Vermutung besteht (dazu siehe § 1600d).

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