Titel 2Abstammung
15 Vorschriften
- § 1592 Wer als Vater gilt § 1592 BGB legt fest, dass Vater eines Kindes der mit der Mutter verheiratete Mann, der Anerkennende oder der gerichtlich Festgestellte ist.
- § 1593 Vaterschaft nach Tod des Ehemanns Stirbt der Ehemann, gilt er als Vater eines Kindes, das innerhalb von 300 Tagen nach seinem Tod geboren wird. Bei Wiederverheiratung gilt der neue Ehemann.
- § 1594 Vaterschaftsanerkennung und ihre Voraussetzungen Regelt die Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung: Sie gilt erst ab Wirksamkeit, schließt andere Vaterschaften aus und ist vor der Geburt möglich.
- § 1595 Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung § 1595 BGB: Vaterschaftsanerkennung braucht Zustimmung der Mutter (außer tot) und des Kindes. § 1594 Abs. 3 und 4 gelten für die Zustimmungen.
- § 1595a Vaterschaft trotz bestehendem Vater Der leibliche Vater kann die Vaterschaft mit Zustimmung des rechtlichen Vaters anerkennen. Er wird dadurch rückwirkend ab Geburt Vater des Kindes.
- § 1596 Persönliche Anerkennung der Vaterschaft Vaterschaftsanerkennung und Zustimmungen sind persönlich zu erklären. Kinder ab 14 Jahren stimmen selbst zu; Vertretung erfordert gerichtliche Genehmigung.
- § 1597 Formvorschrift für Vaterschaftsanerkennung §1597 § 1597 BGB schreibt öffentliche Beurkundung der Anerkennung und Zustimmungen vor und Übersendung beglaubigter Abschriften an Vater Mutter Kind und Standesamt.
- § 1598 Unwirksamkeit von Anerkennung und Zustimmung; § 1598 BGB: Unwirksamkeit von Vaterschaftsanerkennung und Zustimmung, Heilung nach fünf Jahren, Vertretungsrecht des Vaters bei Tod der Mutter.
- § 1598a Einwilligung in genetische Abstammungsuntersuchung Vater, Mutter oder Kind können Einwilligung in genetische Abstammungsuntersuchung und Duldung verlangen. Gericht ersetzt Einwilligung und ordnet Duldung an.
- § 1599 Folgen der Anfechtung der Vaterschaft Wird die Vaterschaft gerichtlich erfolgreich angefochten, entfällt sie rückwirkend ab der Geburt des Kindes. Die Mutterschaft ist hingegen unanfechtbar.
- § 1600 Wer die Vaterschaft anfechten darf § 1600 BGB regelt, wer die Vaterschaft anfechten darf – etwa Mutter, Kind, rechtlicher oder leiblicher Vater – und wann diese Anfechtung ausgeschlossen ist.
- § 1600a Persönliche Vaterschaftsanfechtung § 1600a BGB regelt die persönliche Vaterschaftsanfechtung: Vertretung ist ausgeschlossen; ab dem 14. Lebensjahr entscheiden Minderjährige selbst.
- § 1600b Fristen zur Anfechtung der Vaterschaft Die Vaterschaft kann binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden. Die Frist beginnt mit Kenntnis der Umstände, die dagegen sprechen, nach § 1600b.
- § 1600c Vaterschaftsvermutung im Anfechtungsverfahren Vaterschaftsvermutung im Anfechtungsverfahren: Vermutung gilt, es sei denn der Anerkennende ficht an bei Willensmangel; dann §1600d Abs.2 und 3.
- § 1600d Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft Vaterschaftsfeststellung: Vermutung bei Beischlaf in Empfängniszeit, Samenspender nicht Vater bei heterologer künstlicher Befruchtung, Wirkung ab Feststellung.