§ 1612c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Anrechnung anderer kindbezogener Leistungen – § 1612c

§ 1612b gilt entsprechend für regelmäßig wiederkehrende kindbezogene Leistungen, die den Kindergeldanspruch ausschließen.

Amtlicher Text § 1612c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

§ 1612b gilt entsprechend für regelmäßig wiederkehrende kindbezogene Leistungen, soweit sie den Anspruch auf Kindergeld ausschließen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 1612c überträgt die Regelung des § 1612b zur Anrechnung des Kindergelds auf andere kindbezogene Leistungen. Voraussetzung ist, dass diese Leistungen regelmäßig wiederkehrend sind und den Anspruch auf Kindergeld ausschließen. Solche Leistungen werden wie das Kindergeld auf den Barbedarf des Kindes angerechnet, den der Unterhaltspflichtige decken muss.

Die Anrechnung erfolgt in derselben Weise wie bei § 1612b: Die Leistung mindert den Unterhaltsanspruch, soweit sie den Barbedarf des Kindes abdeckt. Ob die Leistung tatsächlich den Kindergeldanspruch ausschließt, richtet sich nach den Regelungen des jeweiligen Leistungsgesetzes.

Nicht erfasst werden einmalige Zahlungen oder Leistungen, die neben dem Kindergeld gezahlt werden. Die Vorschrift ersetzt nicht die Prüfung, ob und wie die Leistung im Einzelfall anzurechnen ist – sie ordnet lediglich die entsprechende Anwendung von § 1612b an.

Wann sie gilt

  • Ein Kind erhält eine Halbwaisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die den Kindergeldanspruch ausschließt. Diese Rente wird auf den Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil angerechnet.
  • Ein Kind bezieht eine Kinderrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, die anstelle des Kindergeldes gezahlt wird. Auch diese Leistung unterliegt der Anrechnung nach § 1612c.
  • Ein Kind erhält eine Leistung nach dem Bundesversorgungsgesetz (z.B. wegen Todes eines Elternteils im Kriegsdienst), die den Kindergeldanspruch ausschließt. Die Leistung wird wie Kindergeld auf den Unterhaltsbedarf angerechnet.
  • Ein Kind erhält eine ausländische Familienleistung, die nach deutschem Recht den Kindergeldanspruch ausschließt. Diese Leistung wird nach § 1612c berücksichtigt.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Einmalige kindbezogene Leistungen, z.B. eine einmalige Beihilfe oder ein Sonderzuschuss, sind nicht von § 1612c erfasst.
  • Leistungen, die den Kindergeldanspruch nicht ausschließen, wie Unterhaltsvorschuss oder BAföG, werden nicht nach § 1612c angerechnet. Ihre Anrechnung richtet sich nach anderen Vorschriften (z.B. § 1612b selbst oder spezielle Regelungen).
  • Die Vorschrift regelt nicht, wie das Kindergeld selbst auf den Unterhalt angerechnet wird – das ist in § 1612b geregelt.
  • § 1612c betrifft nicht die Anrechnung von Leistungen, die der unterhaltspflichtige Elternteil selbst erhält, sondern nur solche, die dem Kind zustehen.

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